Freistellung für BR-Seminare - wie lang, wie oft
Hallo! könnt Ihr mir sagen, wie das mit dem Bildungsurlaub bzw. der Freistellung zu Bildungsmaßnahmen geregelt ist? Ich bin neue Mitglied im BR (vorgezogene Wahlen) und bin unsicher, wie oft/wie lange mich der AG freistellen muss, wenn ich Seminare besuchen möchte, die wichtig für die BR-Arbeit sind.
Vielen Dank!
Community-Antworten (5)
29.08.2005 um 12:16 Uhr
Der BR beschliesst die Notwendigkeit, Seminare zu besuchen (darf er natürlich nicht willkürlich - es muss schon einen Zusammenhang mit der BR arbeit bestehen. Seminare zum Thema BetrVG und Arbeitsrecht sind für Neue aber immer erforderlich). Wie lange oder wie oft ist dabei unerheblich. Der AG muß freistellen und die Kosaten übernehmen (§ 37.6 BetrVG). Ferner hat jedes BR-Mitglied die Möglichkeit - zusätzlich - BR-Seminare nach § 37.7 BetrVG nach eigener Wahl zu belegen (bei Dir 4 Wochen). Hier muss der AG aber nur freistellen. Die Seminar- und Reisekosten musst Du selber tragen (oder die Gewerkschaft)
29.08.2005 um 12:28 Uhr
Vielen Dank Viktor!
29.08.2005 um 15:54 Uhr
Hallo Viktor, daß der AG bei BR-Seminaren nach § 37.7 nur freistellen muß, die Seminar- und Reisekosten dagegen das BR-Mitglied oder die Gewerkschaft tragen müssen, ist nicht richtig, siehe Fitting § 40 RN 58 ff
29.08.2005 um 16:19 Uhr
Ich habe den neusten Fitting nicht , sondern nur den Däubler. Dieser kritisiert zwar auch die Haltung des BAG in dieser Frage und unterstreicht die Meinung, wonach auch 37.7 Seminare vom AG zu tragen wären, stellt aber fest, dass die Rechtsprechung zur Zeit jedoch eine andere ist.
Was schreibt denn Fitting?
29.08.2005 um 16:50 Uhr
... "Demgegenüber reicht bei Schulungsveranstaltungen i.S. des § 37.7 ihre Anerkennung durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde als "geeignet" für sich allein nicht aus, um eine Kostentragungspflicht des AG zu begründen. Eine Kostentragungspflicht besteht jedoch, wenn auf einer Veranstaltung nach § 37.7 Kenntnisse vermittelt werden, die für die BR-Arbeit als erforderlich i.S. von § 37.6 anzusehen sind. Letzteres ergibt sich schon daraus, daß andernfalls BR-Mitglieder unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie erforderliche Kenntnisse auf einer Veranstaltung nach § 37.6 oder 7 erlangen." Der Unterschied zwischen § 37.6 und 7 besteht meiner Meinung nach also lediglich darin, daß nach 7 die Notwendigkeit der Schulung genauer darzulegen ist. Gruß, Merlin
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