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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Akte?

D
diana
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich möchte gern wissen, ob jemand weiß, wie lange eine Abmahnung in der Personalakte bleibt. Ich habe gehört ein halbes Jahr. Ich bin der Meinung 1 Jahr. Steht das irgendwo? Wie sieht das bei einer mündlichen Ermahnung aus, die aber schriftlich niedergelegt wurde?

Danke für Antwort

7.30703

Community-Antworten (3)

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Rollie

25.08.2005 um 15:30 Uhr

Meines Wissens bleibt das Ermessenssache des AG's. Allerdings verliert die Abmahnung mit fortschreitender Dauer an Wirkung. Häufig wird von einer Dauer von 2 Jahren ausgegangen.

O
otto

25.08.2005 um 23:57 Uhr

Guten Abend Diana! Der Gesetzgeber hat es bisher nicht für nötig befunden, die arbeitsrechtliche Abmahnung irgendwo/-wie gesetzlich zu verankern. Wir können uns deshalb nur auf Gerichtsurteile berufen, die nicht eindeutig sind:

  1. "Ermahnungen" oder Ähnliches sind arbeitsrechtlich ohne jede Bedeutung. Es spielt keine Rolle, ob die Ermahnung schriftlich niedergelegt wurde.
  2. Wie lange eine Abmahnung wirkt, hängt von der Schwere des Verstosses gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ab. Das können drei Monate, aber auch zwei Jahre sein.
  3. Eine Abmahnung bleibt so lange in der Personalakte wie sie juristisch wirksam ist, muß (sollte) danach aber entfernt werden. Die Rechtsprechung ist dazu aber sehr geteilt. Gruß otto
M
Michael

26.08.2005 um 10:26 Uhr

Hall Diana,

wie die anderen Kolleginnen und Kollgen schon sagten gibt es keine genau Zeitangabe .

Aber durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem AG kann man versuchen fristen für die dauer einer Abmahnung festzulegen. z.B. bei leichten verstößen 6 Monate bei mittelschweren verstößen 1 Jahr und bei schweren verstößen 2 Jahre.

In der Vereinbarung sollte festgelegt werden das Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam entscheiden wie gravierend der Vertsoß ist und das bei nicht Einigung die Einigungsstelle entscheidet.

Gruß

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