Erstellt am 25.08.2005 um 13:30 Uhr von Rollie
Meines Wissens bleibt das Ermessenssache des AG's. Allerdings verliert die Abmahnung mit fortschreitender Dauer an Wirkung. Häufig wird von einer Dauer von 2 Jahren ausgegangen.
Erstellt am 25.08.2005 um 21:57 Uhr von otto
Guten Abend Diana!
Der Gesetzgeber hat es bisher nicht für nötig befunden, die arbeitsrechtliche Abmahnung irgendwo/-wie gesetzlich zu verankern. Wir können uns deshalb nur auf Gerichtsurteile berufen, die nicht eindeutig sind:
1. "Ermahnungen" oder Ähnliches sind arbeitsrechtlich ohne jede Bedeutung. Es spielt keine Rolle, ob die Ermahnung schriftlich niedergelegt wurde.
2. Wie lange eine Abmahnung wirkt, hängt von der Schwere des Verstosses gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten ab. Das können drei Monate, aber auch zwei Jahre sein.
3. Eine Abmahnung bleibt so lange in der Personalakte wie sie juristisch wirksam ist, muß (sollte) danach aber entfernt werden. Die Rechtsprechung ist dazu aber sehr geteilt.
Gruß otto
Erstellt am 26.08.2005 um 08:26 Uhr von Michael
Hall Diana,
wie die anderen Kolleginnen und Kollgen schon sagten gibt es keine genau Zeitangabe .
Aber durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem AG kann man versuchen fristen für die dauer einer Abmahnung festzulegen.
z.B. bei leichten verstößen 6 Monate
bei mittelschweren verstößen 1 Jahr und
bei schweren verstößen 2 Jahre.
In der Vereinbarung sollte festgelegt werden das Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam entscheiden wie gravierend der Vertsoß ist und das bei nicht Einigung die Einigungsstelle entscheidet.
Gruß