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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hilfe! BR-Seminar nach § 37.6 BetrVG und Ablehnung des AG

S
stern
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Forumsteilnehmer,

folgendes Problem beschäftigt mich: Der BR hat in einer ordentlichen Sitzung den ordentlichen Beschluss zur Teilnahme eines Tagesseminars eines BR-Mitglieds gefasst. Dies wurde dem AG mitgeteilt, mit einer Frist von 5 Tagen. Den Hinweis darauf, dass das Seminar nach § 37.6 BetrVG (Kostenübernahme und Freistellung) erfolgt, wurde ebenso mitgeteilt. Am 6. Tag, nach Erhalt des Schreibens teilt der AG schriftlich mit, dass er die Freistellung und die Kostenübernahme nicht tragen wird, bzw. ablehnt, da es im Themenplan des Seminars (wurde dem Brief an AG angehängt) überwiegend um TV-Recht gehe. Leider ist dies nicht so, denn es geht überwiegend um den § 77.3 BetrVG. (Betrieb nicht tarifgebunden)

In sehr langer BR-Praxis von mir ist dies das erste Mal, dass der AG ein Seminarbesuch ablehnt. Rechtlich gesehen, hat der AG wenig in der Hand, doch würde ich gerne erst mal mit Argumenten losgehen um ein Einsehen zu erwirken, da doch gerade deswegen der Besuch des Semianrs wichtig ist, um die Grenze zum § 77.3 BetrVG nicht zu überschreiten.

Wer kann mir da Erfahrungen, bzw. Argumente nennen? Wäre supernett!

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Community-Antworten (5)

B
Biggy

23.08.2005 um 21:21 Uhr

Hallo Stern Ihr braucht keine Argumente noch müsst ihr den AG überzeugen. Hatte den gleichen Fall und habe mich bei Der GW erkundigt, wenn ein AG die Kostenübernahme ablehnt ist er derjenige der eine Einigungstelle einschalten muss, die entscheidet dann ob der BR diese Fortbildung machen darf oder nicht und der AG die Kosten tragen muss. Der AG selbst kann euch nicht sagen ob ihr auf ein Seminar gehen dürft oder nicht, das kann nur eine Schlichtungsstelle an die sich der AG wenden muss. So wurde mir das von der GW mitgeteilt. Ich hoffe dir damit geholfen zu haben und wünsche ein erfolgreiches Seminar. Gruß Biggy

S
stern

23.08.2005 um 21:50 Uhr

Hallo Biggy,

Danke für die Antwort, hattest du in dieser Frage eine Schlichtungsstelle?

K
Kölner

23.08.2005 um 22:06 Uhr

Liebe "Biggy"...ich will, ja ich muss Dir widersprechen. Im oben geschilderten Fall geht es um die ERFORDERLICHKEIT eines Seminarbesuches.

Ich zitiere mal aus dem WAF-Forum: "Ist der Arbeitgeber der Meinung, der Entsendebeschluss des Betriebsrats bzgl. des zu besuchenden Seminars entspräche nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit, so kann er ein ARBEITSGERICHTLICHES Beschlussverfahren einleiten." In diesem Fall KEINE Einigungsstelle!

Die Einigungsstelle wäre übrigens für Fälle wie, "der BR hat die betrieblichen Bedürfnisse bei seiner Seminarplanung nicht ausreichend berücksichtigt." nötig.

Auch gilt: Einigungsstelle sehr teuer (der tatsächliche Seminarbesuch ist da weitaus billiger); ein Arbeitsgerichtsverfahren ist vergleichsweise ein Schnäppchen!

T
Täve

24.08.2005 um 09:43 Uhr

Einigungsstelle ist ja ganz gut, was aber wenn der AG diese nicht anrufen will. Wenn er einfach sagt ihr dürft nicht fahren und basta? Wir haben ihm mit dem Anwalt gedroht, und diese Drohung auch umgesetzt. Bevor die Angelegenheit vor dem Gericht gelandet ist hat er doch noch ganz schnell klein beigegeben. Täve

V
viktor

24.08.2005 um 11:31 Uhr

Setzt Euch mit dem Seminaranbieter in Verbindung. Die Kennen die Probleme und helfen gerne vermittelnt. Natürlich kann auch der BR den Rechtsweg beschreiten und die Erforderlichkeit feststellen lassen. Da sehe ich bei § 77.3 BetrVG auch bei nicht tarifgebundenen Betrieben keinerlei Probleme, da es um die Frage geht, was ein BR in einer Betriebsvereinbarung regeln darf oder nicht. Und da geht es auch um Themen, die "üblicherweise" in Tarifen geregelt werden. Beispiel: eine Betriebsvereinbarung über eine 40 Stunden/Woche ist unzulässig, da die wöchentliche Arbeitszeit üblicher Weise in Tarifen geregelt wird.

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