Erstellt am 22.08.2005 um 06:47 Uhr von BR
Hallo Sylvia,
eine Abmahnung muß der AN nicht unterschreiben, wird ihm dennoch ausgehändigt und kommt zu den Personalakten. Deshalb immer eine Gegendarstellung seitens des AN einreichen und die kommt ebenfalls in die Personalakte.
Erstellt am 22.08.2005 um 08:09 Uhr von betriebsrat
Ob eine Gegendarstellung der richtige Weg ist, ist wohl nicht so ganz klar denke ich, denn erst in der Gegensarstellung kann der AN sich hier vergaloppieren und sich noch mehr schaden zufügt, in dem er den sachverhalt dessen er beschuldigt wird auch noch zu gibt.
Erstellt am 22.08.2005 um 10:37 Uhr von viktor
Gegen eine Unterschrift, die eindeutig als Empfangsbestätigung ausgelegt ist, wird man sich wohl nicht wehren brauchen. Es muß lediglich klar sein, das mit der Unterschrift nicht eine Anerkennung des Sachverhalts verbunden ist.
Erstellt am 22.08.2005 um 12:59 Uhr von Täve
Unseren Mitarbeitern rate ich immer, soetwas nur mit "zur Kenntnis genommen" zu unterzeichnen. Allerdings kann es fatal werde, wenn zu jeder Abmahnung eine Gegendarstellung geschrieben wird. Das sollte man nur machen, wenn man ganz sicher ist, dass die angemahnte Tat einem nie wieder passieren wird. Außerdem werden Abmahnungen irgendwann einmal aus den Akten entfernt, Widersprüche nicht. So ist immer wieder nachvollziehbar, was einmal gewesen ist.
Täve