Erstellt am 21.08.2005 um 21:39 Uhr von Kölner
"SO EINFACH" sollte gar nichts gehen.
Deine Schilderung hört sich nach einer personellen Massnahme nach § 99 BetrVG an, die dann auch mitbestimmungspflichtig wäre.
Also müsste der Betriebsrat z.B. prüfen oder geprüft haben...
...was denn der Kollege will
...ob er z.B. nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 einen Nachteil erleidet (wohlgemerkt NACHTEIL; nicht gemeint ist, dass er möglicherweise einen Vorteil [z.B. Gehaltserhöhung] nicht erhält [das wäre nämlich kein Nachteil]!)
Was hat der BR denn zur Einstellung des Meisters gesagt?
Welchen Arbeitsauftrag hat der Kollege denn "in echt", also reell und nicht "mehr oder weniger"?
Man könnte hier sicher mehr dazu schreiben, aber es gilt wieder:
Ein mehr an Infos, erzielt ein mehr an Antwort!
Erstellt am 22.08.2005 um 10:57 Uhr von viktor
Der § 99 bietet ja auch einen Zustimmungverweigerungsgrund, wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird - Stichwort: Benachteiligungsverbot für Betriebsräte.