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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung nach §103 BetrVG

A
Angie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo in unserem BR steht die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitgliedes an. Die vorgelegten Beweise für eine betrügerische Handlung des BR-Mitglied sind erdrückend. Bei Suche nach aktueller Rechtssprechung fiel mir folgender Artikel in die "Hände": Das Zustimmungsersuchen gemäß §103 BetrVG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die - als geschäftsähnliche Handlung - die §§164ff. BGB anwendbar sind. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht gemäß 174 BGB durch den BR ist daher möglich.

Meine Frage: Kann mir das Bitte jemand auf "Deutsch" erklären?? Vielen Dank für Eure Hilfe ..... Grüße angie

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Community-Antworten (2)

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Angie

16.08.2005 um 10:52 Uhr

Habe die Antwort selbst gefunden siehe Fitting §103 , RN 25!

Ich danke trotzdem für Euer Interesse!angie

M
McShultz

18.08.2005 um 02:39 Uhr

Hallo, ich war auch mal Betriebsrat und irgendwie kommt mir das bekannt vor. Wenn Beweise vorliegen, dass Euer BR-Mitglied eine betrügerische Handlung begangen hat, dann solltet Ihr auch den Schneid haben entsprechende Konsequenzen zu ziehen und nicht versuchen, sich geltendes Recht hinzubiegen wie man es gerade braucht. Nicht vergessen: Ihr seid gewählt worden, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und nicht, um erhaltene Privilegien zu mißbrauchen. Wie gesagt, ich spreche da aus Erfahrung !!

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