Erstellt am 12.08.2005 um 11:07 Uhr von viktor
Es gibt den § 50 BetrVG (Zuständigkeit des GBR). Dieser kann darauf beharren, in seinen Rechten beachtet zu werden. Die Zuständigkeit bezieht sich auf alle Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber kann sich nicht das Gremium aussuchen, das ihm gerade genehm ist.
Erstellt am 12.08.2005 um 12:37 Uhr von hballin
Vielleict ein kleines Mißverständnis.
Die BRs haben sich darauf verständigt den GBR nicht einzuschalten. Die Mitglieder des GBR sind auch die Mitglieder dieser BR, also herrscht hier Übereinstimmung. Die GL möchte natürlich nur einen Ansprechpartner haben. Ergo, alle BR stimmen einer BV zu und unterschreiben diese gemeinsam. Darauf zielte meine oben gestellte Frage (geht, geht nicht - Vor- und Nachteile)
Erstellt am 13.08.2005 um 10:54 Uhr von BMW
Hallo,
§ 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Erstellt am 15.08.2005 um 08:01 Uhr von hballin
Den Gesetzestext kenne ich auch. Mir geht es bei meiner Frage vielmehr um den formalen Teil.
- GBR nicht eingeschaltet - BRs haben sich untereinander verständigt und eine gemeinsame Lösung gefaßt/gefunden.
Alle BRs sollen nun auf einem Dokument ihre Zustimmung erteilen.
Soweit mir bekannt ist, stimmt jeder BR für sich ab und leistet dann ggf. auf einer (Standort-)BV seine Unterschrift.
Meine Frage oben zielte dabei auf folgende Situation:
a) Können/dürfen BRs auf _einem_ Dokuemnt ihre Zustimmung erteilen. Oder
b) ist dies nicht Rechtens, weil jeder BR für seinen Standort eine eigene BV benötigt; => 3 Betriebe, 3 BVs.
Diese Situation hätte auch mit dem GBR uns ereilen können.
Erstellt am 15.08.2005 um 18:54 Uhr von BMW
Hallo
ich kenne es aus der Praxis so,
3 Betriebe arbeiten eine BV zusammen aus aber sie wird gesondert unterschrieben. Jeder Örtliche BR für sich z.B.
BV Arbeitszeit/Köln,BV Arbeitszeit/Münschen,Arbeitszeit/Bonn
Gruß BMW
Erstellt am 15.08.2005 um 19:10 Uhr von hballin
Genau diese Vorgehenseise haben wir heute beschlossen, weil wir dadurch von den anderen Betrieben dadurch nicht abhängig sind. Dies kann dann relevant werden, wenn es um Kündigung geht, z.B weil es einem Betrieb nicht mehr gefällt, etc.
Trotzdem vielen Dank für die Denkanstöße.