Betriebszugehörigkeit bei der Wählerliste
Hallo,
Wir sind ein Unternehmen, was in Deutschland mehrere Betriebe mit geringer Mitarbeiterzahl hat. Da die meisten knapp über oder unter der 21 Mann Grenze und somit die Frage, 3 Mann BR oder nicht.
Wir haben fest angestellte Mitarbeiter die (nicht leitende) Werksverbund (mehrere Betriebe) technisch eingesetzt werden, heißt im Arbeitsvertrag ist ein Standort angegeben, arbeiten aber hauptsächlich oder haben ihre Büros an anderen Standorten (Betrieben).
- Jeder Betrieb möchte natürlich ein 3 Mann BR, wie ist das nun mit der Zuordnung dieser Mitarbeiter?
- Ist die Hauptarbeitsstelle (Betrieb) oder der im Arbeitsvertrag stehende Ort zuzuordnen?
- Wo finde ich gesetzliche Grundlage um bei Widerspruch des AG zur Wählerliste diese begründen zu können?
PS: Mit einem Werksverbund BR stellen wir uns schlechter, besser ist möglichst viele Betriebe mit einem 3 Mann BR zu erreichen.
Danke für die Hilfe Kai Benninghoff
Community-Antworten (1)
03.03.2018 um 09:49 Uhr
Also der erste Tipp, hier Suchfunktion nutzen und "software-wahlhelfer" suchen und dann nutzen. Prinzipiell würde ich sagen ihr könnt einen Werksverbund BR gründen und jede Niederlassung auch ihren eigenen BR. Die MA müssen dort wählen wo ihr Arbeitsort nach AV ist..
Ein Widerspruch des AG ist nicht möglich, da dieser dem Wahlvorstand für die Wählerliste zuarbeiten muss. Da kann er sich ja kaum selbst widersprechen :)
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