Erstellt am 11.08.2005 um 12:09 Uhr von Werner
Moin Ecki,
der nachwirkende KüSch. bleibt bestehen.
Es sei den das der BR auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung des Amtes verlustig geworden ist.
Erstellt am 11.08.2005 um 13:58 Uhr von ecki
Ich danke für die schnelle Antwort
Erstellt am 11.08.2005 um 14:21 Uhr von Werner
Erstellt am 12.08.2005 um 00:28 Uhr von Biggy
Hallo ecki
du hast ja schon deine Antwort erhalten, ich schließe mich meinem Vorschreiber an. Nur noch eine Anmerkung grins. Ich wusste nicht dass man als Betriebsratsmitglied kein normaler Mensch mehr ist, da werde ich wohl noch eine zeitlang unnormal bleiben müssen weil ja erst nächstes Jahr wieder Wahlen sind. Aber wenn man ja als Nichtmitglied wieder normal wird hab ich Hoffnung lach. Das ganze ist nicht ernst gemeint, ich fand nur deine Ausdrucksweise lustig.
Also bitte böse sein.
Gruß Biggi
Erstellt am 12.08.2005 um 08:35 Uhr von viktor
Kleine Ergänzung: Der K-Schutz gegen betriebsbedingte Kündigung ist natürlich befristet und der erhöhte Schutz nach 103 bei fristlosen Kündigungen (wegen goldene Löffel gestohlen) entfällt sofort.
Erstellt am 12.08.2005 um 09:57 Uhr von ecki
Hallo Brazzo,
kannst Du das, außer mit der Runde noch irgendwie belegen. Es muss ggfs. vor dem Arbeitsgericht standhalten.
Erstellt am 12.08.2005 um 20:46 Uhr von Brazzo
Hallo ecki,
hier der Beleg.
Rechtsfolgen des Erlöschens der Mitgliedschaft
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen auch alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ehemalige Betriebsratsmitglied verliert den besonderen Kündigungsschutz aus § 15 I 1 KSchG und § 103, behält aber mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 5 Verlust der Wählbarkeit
und 6 Amtsenthebung
den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 15 I 2 KSchG (BAG 5. 7. 1979 AP KSchG 1969 § 15 Nr. 6DKK/Buschmann Rn. 38; Richardi/Thüsing Rn. 35; Fitting Rn. 47; GK-BetrVG/Wiese/Oetker Rn. 55). Darüber hinaus bestehen die Rechte aus § 37 IV und V sowie § 38 III und IV (DKK/Buschmann Rn. 38; Fitting Rn. 47).
Gruß Brazzo