W.A.F. LogoSeminare

Betriebliche Sportprogramme/Gesundheitsprogramme - wie sind die Mitbestimmungsrechte des BR?

H
H.Landgraf
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

in unserer Firma wird schon einige Jahre ein Sportprogramm (Ski fahren, Bergsteigen, Wasserski usw.) angeboten. Unsere Firma hat dazu eine externe Firma beauftragt und gibt dafür einen jährlichen Betrag aus. Jetzt soll der Vertrag gekündigt werden und nur noch für ein kleines Gesundheitsprogramm am Arbeitsplatz genutzt werden - ohne "gefährlichen" Sport (geringe Kosten)! Wie sind unsere Mitbestimmungsrechte?

Mfg

H.Landgraf

4.98301

Community-Antworten (1)

S
Sonja

18.08.2005 um 14:13 Uhr

Hier ein Artikel zum Thema Betriebssport: Nicht nur in der Sommerzeit ist Betriebssport ein beliebter Ausgleich zur meist bewegungsarmen Arbeit im Büro. Doch wer springt ein, wenn es dabei zu Unfällen und Verletzungen kommt? Gilt die Verletzung als Arbeitsunfall, so dass die Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherungsträger zahlen muss, oder sind solche Veranstaltungen "Privatvergnügen"? Diese Frage beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte, so dass sich im Laufe der Zeit einige Voraussetzungen herauskristallisiert haben, die zur Folge haben, dass der Betriebssport der Arbeit gleichgesetzt wird:

Der Betriebssport muss dazu bestimmt und geeignet sein, die körperliche Belastung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit auszugleichen. Er muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden. Er muss in einem engen Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehen. Das ist dann der Fall, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt ist und die Übungen in einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Dazu zählen allerdings nicht nur ein paar Lockerungsübungen am Arbeitsplatz und in der Pause, sondern grundsätzlich auch sportliche Tätigkeiten mit Wettkampfcharakter, wie z.B. Fußballspiele. Spielen also in einem größeren Unternehmen regelmäßig zwei Mannschaften gegeneinander, so sind alle Mitspieler unfallversichert. Anders ist es dagegen, wenn eine oder beide Mannschaften nicht nur im Rahmen eines Freundschaftsspiels, sondern bei regelmäßigen Ligaspielen gegen andere, externe Mannschaften antreten: In diesem Fall entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Mitarbeiter.

Möglich ist jedoch auch, dass sich mehrere Unternehmen zu einer gemeinsamen Betriebssportgruppe zusammenschließen und regelmäßig zusammen Sport treiben. In einem solchen Fall kann jeder Mitarbeiter bei Verletzungen die für sein Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen.

Ihre Antwort