Hallo Nina
Hier einige Texte zu dem Thema
Einleitung zu BGB - II. Einzelprobleme
Nachdem das BVerfG (DB 90, 1565) unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte für verfassungswidrig erklärt hatte, ist mit § 622 eine Vereinheitlichung herbeigeführt worden. Sie beruht auf dem Kündigungsfristengesetz vom 7. 10. 1993 (BGBl. I 1668). Der Gesetzgeber hat sich dabei nicht am höheren früheren Angestelltenniveau orientiert, sondern eine einheitliche Grundfrist von 4 Wochen vorgesehen (statt bisher 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen zum Quartalsende für Angestellte). Es kann jedoch nur jeweils zum 15. oder Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Mit der Beschäftigungsdauer steigt die Kündigungsfrist bis höchstens 7 Monate (vgl. Kittner/Zwanziger-Appel, Arbeitsrecht, § 90). § 622 ist umfassend tarifdispositiv (Abs. 4). Das führt zu Unklarheiten, ob alte Tarifverträge mit unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte noch weitergelten (zu einer Übersicht der einschlägigen tariflichen Kündigungsfristen s. Bispinck, WSI-Mitt. 93, 322). Die Rechtsprechung aus der Zeit vor der gesetzlichen Neuregelung deutet darauf hin, daß dies jedenfalls für Arbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit nicht möglich ist (BAG, NZA 91, 797; 92, 166). Für die ersten Jahre der Betriebszugehörigkeit neigt das BAG offenbar dazu, sachliche Gründe für kürzere Arbeiterfristen für möglich zu halten (insgesamt zum Gesetz Kehrmann, AiB 93, 746; Preis/Kramer, DB 93, 2125; vgl. Hromadka, BB 93, 2372; Schwedes, BArbBl. 12/93, 8; Worzalla, NZA 94, 145; Adomeit/Thau, NJW 94, 11).
§ 622 1 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
BGB § 622
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt