Kündigungsfristen - vertraglich, gesetzlich oder gar gemischt was gilt wann?
hallo forum,
ich brauche mal wieder fachlichen rat:
wir im br haben uns die frage gestellt, wie die kündigungsfristen für unsere mitarbeiter aussehen, die länger als fünf jahre im betrieb sind. unsere vertraglichen fristen sind sechs wochen zum quartalsende. ab fünfjähriger betriebszugehörigkeit beginnt ja lt. bgb die gestaffelte "verlängerung" auf zwei monate (drei monate usw....) jeweils zum monatsende. hätten unsere "fünfjährigen" mitarbeiter dann eine kündigungsfrist zwei monate zum monatsende oder zum quartalsende? bei der variante monatsende wären ja dann sechs kündigungstermine im jahr möglich und bei der variante quartalsende bliebe es bei vier möglichen terminen im jahr. wie ist das dann mit der "besserstellungsregelung"? weiß das vielleicht jemand????
Community-Antworten (4)
10.08.2005 um 19:09 Uhr
Hallo Nina Hier einige Texte zu dem Thema Einleitung zu BGB - II. Einzelprobleme Nachdem das BVerfG (DB 90, 1565) unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte für verfassungswidrig erklärt hatte, ist mit § 622 eine Vereinheitlichung herbeigeführt worden. Sie beruht auf dem Kündigungsfristengesetz vom 7. 10. 1993 (BGBl. I 1668). Der Gesetzgeber hat sich dabei nicht am höheren früheren Angestelltenniveau orientiert, sondern eine einheitliche Grundfrist von 4 Wochen vorgesehen (statt bisher 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen zum Quartalsende für Angestellte). Es kann jedoch nur jeweils zum 15. oder Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Mit der Beschäftigungsdauer steigt die Kündigungsfrist bis höchstens 7 Monate (vgl. Kittner/Zwanziger-Appel, Arbeitsrecht, § 90). § 622 ist umfassend tarifdispositiv (Abs. 4). Das führt zu Unklarheiten, ob alte Tarifverträge mit unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte noch weitergelten (zu einer Übersicht der einschlägigen tariflichen Kündigungsfristen s. Bispinck, WSI-Mitt. 93, 322). Die Rechtsprechung aus der Zeit vor der gesetzlichen Neuregelung deutet darauf hin, daß dies jedenfalls für Arbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit nicht möglich ist (BAG, NZA 91, 797; 92, 166). Für die ersten Jahre der Betriebszugehörigkeit neigt das BAG offenbar dazu, sachliche Gründe für kürzere Arbeiterfristen für möglich zu halten (insgesamt zum Gesetz Kehrmann, AiB 93, 746; Preis/Kramer, DB 93, 2125; vgl. Hromadka, BB 93, 2372; Schwedes, BArbBl. 12/93, 8; Worzalla, NZA 94, 145; Adomeit/Thau, NJW 94, 11). § 622 1 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. BGB § 622 (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt
11.08.2005 um 10:44 Uhr
Es gilt das Günstigkeitsprinzip für den Arbeitnehmer. Wie BMW schon schrieb, gibt es die gesetzlichen Fristen. Von diesen kann aber im bestimmten Umfang per Tarifvertrag abgewichen werden (diesen lesen). Meist steht in den Tarifen dann, dass enzelvertragliche Abweichungen möglich sind. Im Zweifelsfall gelten also die Fristen, die für den Arbeitnehmer die günstigsten sind.
11.08.2005 um 16:00 Uhr
hallo bmw, hallo viktor,
vielen dank für die mühe, aber schlauer bin ich noch immer nicht. erst mal vorab: bei uns gilt leider kein tarifvertrag :-( welche frist ist denn nun aber die günstigere für den ma? zeitmäßig wären es die zwei monate (laut gesetz), es kann aber öfter im jahr gekündigt werden. wenn der vertrag gilt, hat er der ag ja nur vier kündigungstermine im jahr zur verfügung. muss das im zweifel vor gericht ausgefochten werden?
danke für die antworten....
12.08.2005 um 02:13 Uhr
Hallo nina,
schaue dir mal den § 622 Abs. 6 im BGB an. Leider seteht da, dass für den AN keine längere Frist vereinbart werden darf als für den AG.
Das bedeutet, auch im Bezug auf das Arbeitsvertragsrecht (siehe § 611 BGB), dass im Einvernehmen beider Vertragsparteien (beidseitige einvernehmliche Willenserklärung = Unterschrift des AG und AN auf Vertrag mit den genannten Kündigungsfristen) durchaus längere Fristen vereinbart werden können, wenn diese für AG und AN gleich lang sind. Es stellt sich jedoch die Frage, wass es einem AG bringt, wenn er auf die Einhaltung einer z.B. 1/4jährigen Kündigungsfrist besteht und der AN "überhaupt keine Lust mehr hat". Das kann durchaus schlimmer sein, als diesen schneller "ziehen" zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.....
Mit vielen Grüßen,
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