Hallo
Ich hoffe ja nicht dass ihr euch nur wegen Kündigungsschutz habt wählen lassen!
Holt euch fachkundige Hilfe bei der Gewerkschaft
Habt ihr eine Geschäftsordnung?
Habe dir mal einige Gesetzestexte dazu rausgesucht!
§ 36 BetrVG - III. Erlass und Wirkung der Geschäftsordnung Bearbeiter Wedde
7 Die Geschäftsordnung ist vom BR mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu beschließen (»absolute Mehrheit«, vgl. auch § 33 Rn. 17; GK-Wiese/Raab, Rn. 7; HSG, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 157; FKHES, Rn. 9; Richardi-Thüsing, Rn. 9; ErfK-Eisemann, Rn. 2; vgl. zur konkreten Ausgestaltung Böttcher, AiB 02, 224). Ihre Festlegung bedarf der Schriftform. Diese ist durch Aufnahme des Textes in die Sitzungsniederschrift gewahrt (GK-Wiese/Raab, Rn. 8; HSG, Rn. 10; Richardi-Thüsing, Rn. 10). Die Geschäftsordnung ist vom Vorsitzenden des BR zu unterzeichnen (FKHES, Rn. 10; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; HSG, a. a. O.; Richardi-Thüsing, a. a. O.; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 85).
8 Eine Bekanntmachung der Geschäftsordnung ist nicht erforderlich. Sie braucht auch dem AG nicht mitgeteilt zu werden (Richardi-Thüsing, Rn. 11; FKHES, Rn. 11; GK-Wiese/Raab, Rn. 9; HSG, Rn. 11; v. Hoyningen-Huene, S. 157; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 85). Die Aushändigung von Teilen der Geschäftsordnung kann zweckmäßig sein, soweit es für die Zusammenarbeit notwendig ist (FKHES, a. a. O.; HSG, a. a. O.; weiter gehend Bopp, S. 158; GK-Wiese/Raab, a. a. O., die eine entsprechende Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 annehmen). Den einzelnen BR-Mitgliedern ist eine Kopie der Geschäftsordnung auszuhändigen, jedenfalls auf Anforderung (ArbG München 12. 4. 89, AiB 89, 351, Ls.; ErfK-Eisemann, Rn. 2, FKHES, a. a. O.).
9 Der BR kann die Geschäftsordnung jederzeit mit der Mehrheit seiner Stimmen unter Beachtung der Schriftform ändern, ergänzen oder aufheben und in Einzelfällen mit dem gleichen Stimmenquorum von ihr abweichen (Bopp, S. 159; FKHES, Rn. 13; GK-Wiese/Raab, Rn. 10; HSG, Rn. 13; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 90). Er kann sich bei einer Beschlussfassung nicht ohne weiteres über die Geschäftsordnung hinwegsetzen, es sei denn, sie erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit (vgl. auch GK-Wiese/Raab, Rn. 16; HSG, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 2; zu weitgehend Richardi-Thüsing, Rn. 13, der das Einverständnis aller BR-Mitglieder fordert).
10 Die Geschäftsordnung enthält lediglich Verfahrensrichtlinien. Ein Beschluss des BR, der unter Verstoß gegen die interne Geschäftsordnung zustande gekommen ist, bleibt nach außen hin rechtswirksam (Bopp, S. 161; HSG, Rn. 14; vgl. auch FKHES, Rn. 14; ErfK-Eisemann, Rn. 2; a.A. mit beachtlichen Argumenten MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 89 bei Verstößen gegen wesentliche Ordnungsbestimmungen; ähnlich im Ergebnis auch GK-Wiese/Raab, Rn. 18). Die Verletzung der Geschäftsordnung kann eine Amtspflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 darstellen, jedenfalls in Wiederholungsfällen nach erfolgter Rüge (Bopp, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; HSG, a. a. O.).