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Keine Kandidaten bei der Betriebsratswahl - Was nun?

D
Develboy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

in unserer Firma ist ein neuer 7-köpfiger Betriebsrat zu wählen. Nun meine Fragen:

Was passiert, wenn sich keine Kandidaten finden, die sich als Betriebsrat aufstellen lassen?

Was passiert, wenn sich weniger als die vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitglieder aufstellen lassen? Nach meinen Informationen wird dann die nächst-kleinere ungerade Anzahl verwendet. 7 -> 5, dann 5 -> 3 usw. Ist das richtig?

Die Nachfrist beträgt 1 Woche. Ist das korrekt?

Es wäre schön, wenn ihr mir die gesetzliche Grundlage dafür nennen könntet. Ich bin leider in der Wahlordnung und im Betriebsverfassungsgestz nicht fündig geworden.

Vielen Dank.

14.998010

Community-Antworten (10)

O
otto

30.07.2005 um 00:15 Uhr

Guten Abend Develboy! Wenn sich nicht genügend Kandidaten/innen für die BR-Wahl aufstellen lassen, wird bei Ihnen keine BR-Wahl stattfinden. Die Ausnahmevorschrift des § 11 BetrVG wird bei Ihnen kaum zutreffen. Die weit verbreitete Meinung, bei einer nicht ausreichenden Zahl von Kandidaten/innen könne man eben ein kleineres Gremium wählen stimmt nicht (!). Richtig ist: Wenn beim Wahlvorstand bis zu dem im Wahlausschreiben genannten Datum nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen sind, muß der Wahlvorstand eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Vorschläge setzen (§ 9 der Wahlordnung zum BetrVG). Die Nachfrist beträgt eine Woche. Gibt es auch bis dahin keine ausreichenden Wahlvorschläge, findet die BR-Wahl nicht statt. Nutzen Sie doch für Ihre Arbeit im Wahlvorstand die Software der W.A.F. Siehe: http://www.wahlvorstand.de

Gruß otto

M
Mumie

03.08.2005 um 22:15 Uhr

Hallo Otto, wo steht, das die weit verbreitete Meinung nicht stimmt? Wenn ich in der Wahlordnung nachlese, dann steht da nichts davon. Es steht da, das Vorschlagslisten doppelt soviel Bewerber haben sollen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Aber das ist nur eine Sollbestimmung. Zulässig sind auch Listen mit nur einem Bewerber. Die Wahlordnung schreibt vor, das die Wahl nicht stattfindet, wenn keine gültige Liste eingereicht wurde. Aber gültig kann auch eine Liste mit nur einem Bewerber sein. Und dann wird gewählt. Das ist meine Meinung dazu.

Viele Grüsse Mumie

N
Norden

08.02.2006 um 09:14 Uhr

Das Betriebsverfassungsgesetz sagt:

§ 11

Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

Zu den Ursprungsfragen:

Finden sich auch nach Nachfrist überhaupt keine Kandidaten, dann fällt die Wahl aus.

G
gf

13.02.2006 um 14:20 Uhr

Der § 11 BetrVG dürfte hier nicht nützen, denn dann ist ein kleinerer BR nur zulässig, wenn nicht genügend wählbare AN da sind (es heißt nicht "genügend Kandidaten"!) Also: Antwort 1 stimmt - zu wenig Kandidaten = kein Betriebsrat. Also dann ...

F
Fayence

13.02.2006 um 14:41 Uhr

Liebe Leute, natürlich kann ein kleinerer BR gewählt werden. Allerdings findet man den entsprechenden Hinweis nur in der Kommentierung von z.B. Fitting, 22. Aufl., §9 RN 2 & 4

Stellen sich weniger Kandidaten zur Wahl, als BR-Sitze zu besetzen sind, muss der Wahlvorstand zur Gewinnung weiterer Kandidaten eine Nachfrist gem. §9 WO setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist die gesetzlich vorgesehene BR-Größe nicht erreicht,wird der BR in der nächstmöglichen Größe gewählt. Diese Information muss im Anschluss an die Nachfrist erfolgen.

P
pippa

13.02.2006 um 14:44 Uhr

Gut, daß Du Dich gemeldet hast, Fayence, ich war jetzt schon total meschugge und unsicher :-)

K
Kölner

13.02.2006 um 14:49 Uhr

Mensch Otto, da war ich echt baff! Woher haben Sie diese falsche Weisheit? Das ergibt sich nämlich auch nicht aus dem angegebenen link!

W
w-j-l

14.02.2006 um 17:35 Uhr

jaja, Herr Otto, Unwissen ist halt die am weitesten verbreitete Art von Wissen...... ;-))

M
mumie

14.02.2006 um 18:33 Uhr

In irgendeinem Wahlhelfer stand das drinn, was Otto da schreibt. Da war man der Meinung, das der Wahlvorstand die Wahl absagen muß, falls kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, oder sich auf allen gültigen Wahlvorschlägen insgesamt nicht genügend Kandidaten befinden. Ich glaube sogar, das stand im Wahlhelfer von WAF. Scheinbar haben die das korrigiert, ich finde es jetzt jedenfalls nicht mehr.

Solche Falschinformationen können sehr kontraproduktiv sein! Wir hatten deshalb sogar gezögert, die Betriebsratswahl anzuschieben.

M
mumie

14.02.2006 um 19:15 Uhr

Es war im Wahlhelfer von WAF. Und ich hatte damals schon richtig vermutet, das es wohl ein Irrtum ist. Hier in diesem Thread geht es auch um dieses Thema.

http://br-forum.waf-server.de/index.php?cmd=ArticleShow&page_answer=0&frage_nr=1139&nav=search&keyword=mumie&page_article=2

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