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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verstoss BR-Mitglied gegen Paragraf 79 BetrVG (Geheimhaltungspflicht) - wer kann dazu Rat geben?

G
GD
Nov 2016 bearbeitet

Was kann man machen wenn ein BR Kollege Information (angeblich aus versehen) die nur für den BR bestimmt ist an die Firmenleitung weiterleitet. Ein Verstoss gegen Paragraf 79 BetrVG liegt hier doch klar vor. Der Kollege ist ausserdem maßgeblich an Personalentscheidungen/ Kündigungen/ Versetzungen beteiligt und meiner Meinung nach nicht uneingenommen. Ich brauche hier Rat am besten mit einer Referenz zur Rechtsprechung

GD

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Community-Antworten (5)

W
Werner

29.07.2005 um 10:57 Uhr

Moin GD, ein Maulwurf ist immer schlecht, aber auf § 79 kann man sich hier m.E. nicht berufen.

H
Hubertus

29.07.2005 um 12:15 Uhr

Macht dem BR-Mitglied klar, dass ihr im Wiederholungsfall ein Beschlussverfahren nach § 23 BetrVG einleitet. Bleibt aber dann auch konsequent. Ihr wißt nämlich nicht, was sonst noch alles weitergelitet wird.

B
Bernd

29.07.2005 um 12:17 Uhr

Hallo, im Basiskommentar von Gnade zum BetrVG (Ausg 10) zum §79 Rn3 steht eine etwas andere Formulierung was die Verschwiegenheit gegenüber der GF betrifft. bernd

G
GD

29.07.2005 um 13:40 Uhr

Das Werk von Gnade kenn ich nicht. Die Formulierung würde mich interressieren.

GD

B
Bernd

29.07.2005 um 14:37 Uhr

Legt Euch mal den Basiskommentar zum BetrVG zu, ist eigentlich ein Standartwerk für jedes BR-Mitglied. ISBN 3-7663-3407-7 vom Bund-Verlag

§79 Rn3: Zitat "Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nur Kenntnisse, die den BR-Mitgl. wegen ihrer Zugehörigkeit zum BR bekanntgeworden sind. ... Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber BR- und AR-Mitgl. ... Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von BR-Sitzungen zu bewahren (BAG v.5.9.67, AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; LAG München, DB 78, 894). Eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem AG kann sich aber aus der Natur der Sache ergeben (BAG a.a.O.; LAG München a.a.O.), z.B. bei vertraulichen oder internen Überlegungen hinsichtlich eines Vorgehens des BR gegenüber dem AG."

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