Betriebsbedingte Kündigung - was muss in der Anhörung des BR alles genannt werden?
Müssen in der schriftlichen Anhörung des Betriebsrates bei einer betriebsbedingten Kündigung die Steuerklasse und die sozialen Auswahlkriterien genannt werden ?
Community-Antworten (4)
28.07.2005 um 22:49 Uhr
Hallo Warum schriftlicht?
29.07.2005 um 23:02 Uhr
Guten Abend retnuk! Die Steuerklasse muß natürlich nicht genannt werden. Was hat das mit der Sozialauswahl zu tun? Das ist doch ausschließlich eine Angelegenheit des Arbeitnehmers. Die sozialen Auswahlkriterien müssen dagegen ausführlich erläutert werden. Die Sozialauswahl erfolgt immer nach demselben Muster in drei Schritten:
- Welche Arbeitnehmer/innen werden in die Sozialauswahl einbezogen?
- Welche Arbeitnehmer/innen werden aus welchen Gründen wieder aus der Sozialauswahl herausgenommen?
- Nach welchen sozialen Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) hat der Arbeitgeber entschieden, wem gekündigt werden soll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem BR zu erklären, wie er seine Sozialauswahl durchgeführt. Sonst war die Anhörung des BR nicht ordnungsgemäß. Gruß otto
30.07.2005 um 00:12 Uhr
Hallo Otto ! Danke für den Hinweis. Ist die Steuerklasse nicht wichtig zur Ermittlung der finanziellen Situation vor Allem bei Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen. Allein aus den Informationen zum Familienstand ist das doch nicht immer ersichtlich. Vielleicht bist Du so freundlich und antwortest mir noch einmal. Kann evtl. jemand Anders hierzu etwas mitteilen ?
01.08.2005 um 00:32 Uhr
Guten Abend retnuk! Da habe ich mich wohl etwas mißverständlich ausgesdrückt. Die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers spielt bei Sozialauswahl keine Rolle. Informationen aus der Lohnsteuerkarte (!) z.B. über unterhaltsberechtigte Kinder oder einen unterhaltsberechtigten Ehepartner sind natürlich schon wichtig. Sie müssen bei der Sozialauswahl berücksichtigt und dem BR mitgeteilt werden. Die allgemeine finanzielle Situation eines Arbeitnehmers spielt dagegen im neuen Kündigungsschutzrecht keine Rolle mehr. Der Gesetzgeber nennt jetzt die Kriterien ganz klar: Betiebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Gruß otto
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