Erstellt am 28.07.2005 um 18:46 Uhr von Bema
Die Einmalzahlung sollte 12 Monate lang bezahlt werden im festen Betrag
Dies wurde bei der tarifrunde zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband beschlossen
Zu Information Bei uns gibt’s keine Betrieblichen Vereinbarungen oder vorbehalte im Arbeitsvertrag.
Ich hab schon sogar BAG Rechtssprechungen gelesen wo die Kläger leider nicht das Recht bekommen haben weil es einen Vorbehalt sei’s der Firma gab
Ich bedanke mich für die Antwort
Erstellt am 28.07.2005 um 20:00 Uhr von bmw
Hallo Bema
ich glaube ich verstehe deine Frage nicht?
Definier mal Einmalzahlung!
Erstellt am 28.07.2005 um 20:36 Uhr von Bema
Arbeitnehmer erhalten 12 monatliche Einmalzahlungen die sich
Nicht auf die tarifliche Entgelttabelle bzw. Tariflöhne
und -gehälter auswirken.
So steht es im Entgeltrahmentarifvertrag.
Jetzt ist die Frage?
Wie definiert man das?
So ist es formuliert.
Erstellt am 28.07.2005 um 21:04 Uhr von bmw
Hallo
wenn aus den aktuellen Verhandlungen kommt!
Dann verstehe ich das so das man sich geinigt hat das es ab dem Monat z.B.Sep.€30.- gibt;für die Monate Mai bis Aug.eine Einmalzahlung in höhe von.
Es könnt bei euch auch heißen Tariferhöhung erfolgt erst nach 13 Monaten?
Erstellt am 28.07.2005 um 21:39 Uhr von Bema
Die Zahlungen erfolgen für die Zeit vom 1 April 2005 bis zum 31.03 .2006
In 30€ brutto.
Die Einmalzahlungen gehen nicht in die Zuschlagberechnung, die Durchschnittsberechnung der Urlaubs-und Krankenvergütung und nicht in die Berechnung der Jahressondervergütung ein.
Erstellt am 28.07.2005 um 21:48 Uhr von otto
Guten Abend Bema!
Mag sein, daß ich etwas begriffstutzig bin, aber bis jetzt verstehe ich diese Diskussion nicht. Ich sehe zwei Probleme:
1. Anrechnung der Einmalzahlung pro Monat auf die Tarifgehälter
2. Anrechnung der Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen
Zwischenfrage: Ist meine Fragestellung richtig?
Wenn ja, dann
zu 1) Die Einmalzahlungen werden laut Tarifvertrag nicht auf die Tarifgehälter angerechntet. Sie werden so lange geleistet, wie das im Tarifvertrag festgelegt wurde. Amen.
zu 2) Ob eine Anrechnung auf übertarifliche Zulagen möglich ist, hängt davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage die übertariflichen Zulagen gezahlt werden. Handelt es sich
- um freiwillige übertarifliche Zulagen?
- durch BV vereinbarte übertarifliche Zulagen?
- um arbeitsvertraglich vereinbarte übertarifliche Zulagen?
Gab es bei der Vereinbarung der übertariflichen Zulagen einen sog. Verrechnungsvorbehalt?
Das sind die zentralen Probleme.
Gruß otto
Erstellt am 28.07.2005 um 22:47 Uhr von Bema
Ja es geht um punkt 2 und um Absatz 1
Erstellt am 29.07.2005 um 21:30 Uhr von otto
Guten Abend Bema!
Es tut mir leid, daß Sie so lange warten mußten, bis ich mich wieder melde, aber ich habe nur am Abend Gelegenheit, mir das FORUM anzusehen.
Also, so verstehe ich das:
1. Die tariflichen Leistungen werden nicht angetastet.
2. Der Arbeitgeber will aber die Einmalzahlung mit übertariflichen Leistungen verrechnen.
Ob er das darf, hängt davon ab, ob die übertariflichen Leistungen freiwillig sind oder nicht. Sind sie freiwillig, kann der Arbeitgeber die Verrechnung vornehmen. Gibt es BV oder entsprechende Arbeitsverträge, darf er es nicht.
Bruß otto
Erstellt am 30.07.2005 um 16:24 Uhr von Bema
Hallo Otto
Nach meinen Erkenntnissen bin ich derselben Meinung.
Nach langem Suchen nach BAG Rechtssprechungen.
Leider die Gewerkschaft ist anderer Meinung und sagen dass
Die Firma es nicht anrechnen darf und ich warte auf unterlagen
Oder BAG Urteil die mir die Gewerkschaft zustellt.