Erstellt am 27.07.2005 um 17:41 Uhr von BMW
Hallo ich hoffe das dies dir schon weiterhilft!
112 BetrVG - IV. Der Inhalt des Sozialplans im Einzelnen
1. Ermessensspielraum von Betriebsparteien und Einigungsstelle
63 BR und AG sind grundsätzlich frei, den Inhalt des Sozialplans nach ihren Vorstellungen zu gestalten. So können sie (aber auch die ESt.) entscheiden, welche Nachteile auszugleichen sind und in welchem Umfang dies geschieht (BAG 29. 11. 78, 27. 10. 87 und 28. 9. 88, AP Nrn. 7, 41 und 47 zu § 112 BetrVG 1972; 14. 9. 94, DB 95, 430 = NZA 95, 440). So kann die ESt. beispielsweise einen Ausgleich dafür vorsehen, dass Anwartschaften auf eine betriebliche Zusatzversorgung in Zukunft nicht mehr ansteigen (BAG 29. 11. 78, AP Nr. 7 zu § 112 BetrVG 1972) oder dass verfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung verloren gehen (BAG 27. 10. 87, AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972; LAG Hamm 13. 11. 85, LAGE § 112 BetrVG 1972 Nr. 8). Dies zu tun, besteht jedoch keine Verpflichtung. Betriebsparteien und ESt. dürfen nicht nach subjektivem Belieben verfahren: Sie sind zum einen an das geltende Recht gebunden (dazu Rn. 48 ff.) und müssen überdies nach billigem Ermessen entscheiden. Für den Fall eines in der ESt. erzwungenen Sozialplans gibt § 112 Abs. 5 eine allgemeine Ermessensrichtlinie, wonach sowohl die sozialen Belange der betroffenen AN zu berücksichtigen sind als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen zu achten ist. Satz 2 desselben Abs. spezifiziert dies dann in 4 im Einzelnen zu erörternden Ziffern (unten Rn. 67 ff.). Dies gilt aber nur dann, wenn die ESt. durch Spruch entscheidet (vgl. Küttner, FS Stahlhacke, S. 293). Im Übrigen sind zunächst die auszugleichenden Nachteile festzustellen; erst dann ist nach der »Verkraftbarkeit« durch das UN zu fragen (Glaubitz, FS Hanau, S. 403).
Erstellt am 27.07.2005 um 17:45 Uhr von BMW
64 Bei freiwilligen Sozialplänen ist der Spielraum insofern größer, als es dem AG offensteht, weitergehende Leistungen zu bewilligen, da keine Vorschriften bestehen, die eine weitreichende Belastung des UN verbieten würden. Grenze ist hier lediglich das geltende Recht, das beispielsweise eine willkürliche Ungleichbehandlung verschiedener AN-Gruppen verbietet (§ 75 Abs. 1).
Erstellt am 27.07.2005 um 17:59 Uhr von bmw
Wenn du noch mehr zum nachlesen brauchst dann
melde dich!Bekomme nicht alles in die Fenster es ist zu mühselig Server verkraftet es in einer Antwort nicht!
Erstellt am 27.07.2005 um 21:06 Uhr von hansi2005
Hallo Ich stecke gerade selber in verhandlungen ( auch keine erfahrung ). Hoffentlich bist du in einer GWwenn ja bitte sofort den Sekretär anrufen,der wird dir wahrscheinlich einen anwalt als sachvest. empfehlen. Ohne dies hilfe werdet ihr eventuell übervorteilt. Der arbeitgeber muß dem zustimmen, sollte er dies ablehnen kann der anwalt sich einklagen. Dann entscheidet ein richter ob der anwalt zugelassen wird oder der GW sekretär als Sachverständiger ausreicht. Viel Glück