Erstellt am 21.07.2005 um 18:23 Uhr von BMW
Hallo Devil
Ich hoffe das hilt dir und deinen kollegen weiter!
§ 37 BetrVG - III. Arbeitsbefreiung (Abs. 2)
1. Allgemeines
Die Mitglieder des BR sind weiterhin AN des Betriebs und deshalb verpflichtet, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Durch die Übernahme des BR-Amtes haben sie jedoch weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Dies führt für das einzelne BR-Mitglied in der betrieblichen Praxis vielfach zu einer Kollision der Amts- und Arbeitsvertragspflichten. Durch die in Abs. 2 und § 38 Abs. 1 vorgesehene Arbeitsbefreiung wird deutlich, dass der Gesetzgeber der Erfüllung der Amtspflichten gegenüber den arbeitsvertraglichen Pflichten eindeutig den Vorrang einräumt (vgl. Bopp, S. 10; FKHES, Rn. 16; GL, Rn. 16; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 2; SWS, Rn. 9; Peter, AiB 02, 203; offenbar auch v. Hoyningen-Huene, S. 168). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass BR-Mitglieder ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuüben haben (FKHES, Rn. 35; GK-Wiese/Weber, Rn. 17; HSG, Rn. 16; BAG 31. 10. 85, AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsversäumnis erforderlich ist (HSG, Rn. 16).
Erstellt am 21.07.2005 um 22:04 Uhr von Devil
Hi BMW,
danke für den Hinweis!
Ich lese aber immer wieder nur von BR-Mitgliedern, nur ganz selten werden auch die Ersatzmitgl. erwähnt.
Spricht man also von den Mitgliedern des BR, sind dann auch die Ersatzmitglieder damit gemeint?
Erstellt am 22.07.2005 um 07:02 Uhr von Frank B.
Frage an BMW
Kannst du auch die Quelle angeben?
Erstellt am 22.07.2005 um 07:11 Uhr von Werner
Moin Devil,
ein "Ersatzmitglied" wird doch bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zum "BR-Mitglied".
Erstellt am 23.07.2005 um 14:46 Uhr von BMW
Hallo Frank
Habe dieses auf CD somit braucht man kein größeres
Bücherregal
Michael Kittner
Arbeits- und Sozialordnung
Ausgewählte und eingeleitete Gesetzestexte
Unter Mitarbeit von Susanne Kittner
Version: 7.0
Stand: 28. Januar 2005
Bund-Verlag