Hallo riply, hier der gesetzestext der zwar lang ist aber deine angst eventuell etwas mildert,:
Im Hinblick auf die besondere Stellung der Mitglieder des BR, der JAV und des Wahlvorstands sowie der Wahlbewerber ist deren ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 15 KSchG )
Um diesen Personenkreis auch gegen eine hiernach noch zulässige außerordentliche Kündigung stärker abzusichern, bindet § 103 solche Kündigungen an die vorher erteilte Zustimmung des BR (Abs. 1). Der AG kann die Kündigung erst aussprechen, wenn entweder die Zustimmung des BR erteilt oder durch das ArbG rechtskräftig ersetzt wird (Abs. 2). Hierdurch soll es unmöglich gemacht werden, insbesondere BR-Mitglieder durch willkürliche außerordentliche Kündigungen aus dem Betrieb zu entfernen und durch Ausnutzung der Rechtsmittel das Verfahren so lange zu verschleppen, dass inzwischen das BR-Mitglied dem Betrieb entfremdet wird und keine Aussicht auf eine Wiederwahl hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bei einer groben Pflichtverletzung des BR-Mitglieds in seiner Eigenschaft als BR-Mitglied der AG sich der hierfür vorgesehenen Möglichkeit des Ausschlusses aus dem BR (§ 23) bedient und nicht auf den Weg der außerordentlichen Kündigung ausweicht (RegE, BT-Drucks. VI/1806). Diese kündigungsschutzrechtlichen Regelungen dienen insbes. dem Schutz der Amtsführung im Rahmen der Betriebsverfassung und damit der Kontinuität der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane, dem Schutz der AN vor der Ausschaltung ihrer gewählten Vertreter und dem Schutz der gewählten Vertreter vor Repressalien des AG wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit (vgl. FKHES, Rn. 1; GK-Raab, Rn. 1; zur Geltung des § 103 im Tendenzbetrieb s. § 118 Rn. 75). Deshalb werden Anwaltsgebühren in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ArbGG und nicht gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG festgesetzt (LAG Rheinland-Pfalz 23. 3. 00, BB 01, 528).
2 § 103 ist Bestandteil einer komplexen Gesamtregelung des Kündigungsschutzes für Mandatsträger der Betriebsverfassung, die in drei verschiedenen Gesetzen geregelt ist:
(1) § 15 KSchG schließt für den Normalfall die ordentliche Kündigung gegenüber dem geschützten Personenkreis aus und lässt lediglich die außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des BR zu.
(2) § 103 bindet die Erklärung dieser außerordentlichen Kündigung an die vorher erteilte Zustimmung des BR und legt dem AG auf, sie im Verweigerungsfalle vor Kündigungsausspruch durch das Gericht ersetzen zu lassen.
(3) Die Frage der materiellen Berechtigung der außerordentlichen Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ist in § 626 BGB geregelt.
Der volle Kündigungsschutz ist damit durch die Verknüpfung dieser drei Gesetze gekennzeichnet. Aus der Komplexität dieser Gesamtregelung erwächst eine Vielzahl von Auslegungs- und Abstimmungsproblemen, die jedoch inzwischen vom BAG zu einem nahezu geschlossenen System entwickelt wurde (vgl. KDZ, § 15 KSchG Rn. 4 ff.; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 15 Rn. 77; Helm/Müller, AiB 99, 604).
3 Der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 KSchG und 103 geht dem Kündigungsrecht nach § 15 Abs. 1 BBiG vor. Das bedeutet, dass auch während der Probezeit im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses die ordentliche Kündigung einer geschützten Person unzulässig ist. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bedarf der Zustimmung des BR und im Falle der Zustimmungsverweigerung der Ersetzung durch das ArbG.
4 Gegenüber dem nach § 15 KSchG bzw. § 103 besonders geschützten Personenkreis ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig (vgl. auch Rn. 2 f.). Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf eine das Arbeitsverhältnis beendende ordentliche Kündigung; er erfasst vielmehr auch alle Arten von ordentlichen Kündigungen. Somit ist es dem AG auch verwehrt, die Arbeitsbedingungen einer geschützten Person durch eine Änderungskündigung (die grundsätzlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erklärt werden muss) abzuändern (h. M.). Gleiches gilt, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Gruppen- oder Massenänderungskündigungen herbeigeführt werden soll (vgl. BAG 24. 4. 69, AP Nr. 18 zu § 13 KSchG; 29. 1. 81, AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969; BAG 6. 3. 86, AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969 mit dem Hinweis, dass eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung in Betracht kommen könnte; insgesamt KDZ, § 15 KSchG Rn. 32, 36).
5 Aus der Gesamtheit aller Regelungen erwachsen folgende Verfahrensabläufe bzw. Anforderungen bei einer vom Arbeitgeber beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem nach § 15 KSchG und § 103 geschützten AN:
(1) Es muss ein wichtiger Kündigungsgrund i. S. d. § 626 BGB vorliegen (BAG 16. 10. 86, AP Nr. 95 zu § 626 BGB n. F.).
(2) Der Arbeitgeber muss den BR innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB über seine Kündigungsabsicht informieren und zur Zustimmung auffordern (BAG 18. 8. 77, AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972).
(3) Die Zweiwochenfrist wird längstens für eine Woche gehemmt, wenn der AG dem zu kündigenden BR-Mitglied zur Aufklärung des Sachverhalts Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (BAG 10. 12. 92, EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 33).
(4) Stimmt der BR zu, muss die Kündigung noch innerhalb der laufenden Zweiwochenfrist erklärt werden (BAG 18. 8. 77, AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972).
(5) Verweigert der BR die Zustimmung bzw. äußert er sich innerhalb von drei Tagen nach der Unterrichtung nicht, muss der AG noch innerhalb der laufenden Zweiwochenfrist beim ArbG den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung stellen (BAG 24. 4. 75, AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).
(6) Während des Gerichtsverfahrens bleibt der AN beschäftigt und übt sein Betriebsratsamt unbeschränkt aus (LAG Düsseldorf 22. 2. 77, DB 77, 1053; LAG Hamm 24. 10. 74, DB 75, 111).
(7) Ersetzt das ArbG die Zustimmung zur Kündigung, muss der AG sie unverzüglich nach Rechtskraft aussprechen (BAG 22. 1. 87, AP Nr. 24 zu § 103 BetrVG 1972).
(8) Stimmt der BR während des laufenden Gerichtsverfahrens nachträglich zu, muss gleichfalls unverzüglich nach Zustimmungserklärung gekündigt werden (BAG 17. 9. 81, AP Nr. 14 zu § 103 BetrVG 1972).
(9) In einem betriebsratslosen Betrieb muss der AG innerhalb der Zweiwochenfrist die Zustimmungsersetzung beim ArbG beantragen (BAG 12. 8. 76, AP Nr. 2 zu § 15 KSchG 1969).
(10) Ersetzt das ArbG die Zustimmung nicht, darf nicht gekündigt werden (BAG 25. 3. 76, AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG).
6 Nach dem Ende der jeweiligen Funktion erhält der geschützte Personenkreis einen nachwirkenden Kündigungsschutz (hierzu KDZ, § 15 KSchG Rn. 38 ff.). Dieser bedeutet, dass dem Betreffenden für einen bestimmten Zeitraum nach Funktionsende nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Diese Kündigung ist jedoch nicht an die Zustimmung des BR gebunden. § 103 kommt für diese Fälle nicht mehr zur Anwendung. Der BR ist lediglich gemäß § 102 zu hören und kann entsprechend dieser Vorschrift Bedenken äußern (§ 102 Rn. 158 ff.). Der Nachwirkungszeitraum beträgt bei gewählten Mitgliedern des BR und der JAV ein Jahr (bei der Bordvertretung sechs Monate, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ), bei Mitgliedern des Wahlvorstandes und erfolglosen Wahlbewerbern sechs Monate (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG ).
der AG bekommt vom BR bescheid das er vorsorglich der Kündigunsabsicht nicht zustimmt , und das die Kündigungsabsicht Rechtsunwirksam ist , klärt ihn aber nicht auf wo er den fehler gemacht hat das kann er sich selbst aus dem BetrVG raussuchen keine Angst er müsste sich sowiso eine zustimmung beim Arbeitsgericht holen und nach § 102 bekommt er die nicht da er falsch gekündigt hat