Erstellt am 20.07.2005 um 22:24 Uhr von otto
Die Anfechtungsfrist ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 20.07.2005 um 22:28 Uhr von BMW
2 Im Übrigen bestimmt sich der Beginn der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB . Die Anfechtungsfrist endet somit zwei Wochen später mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung nach dem Tage entspricht, an dem das Wahlergebnis durch Aushang bekannt gemacht worden ist. Erfolgte also z. B. der Aushang des Wahlergebnisses an einem Donnerstag, so endet die Frist mit Ablauf des Donnerstags der zweiten darauf folgenden Woche. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB ). Zur Wahrung der Frist reicht der Eingang der Antragsschrift zur Anfechtung auch bei einem örtlich nicht zuständigen ArbG aus (vgl. BAG 15. 7. 60, AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG). Innerhalb der Ausschlussfrist muss dem ArbG nicht nur der Anfechtungsantrag, sondern auch die Begründung für die Anfechtung zugehen. Ein späteres Nachschieben von weiteren Anfechtungsgründen ist nicht möglich (BAG 24. 5. 65, AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG). Das Gericht muss jedoch weiteren Anfechtungsgründen, die im Laufe des Verfahrens sichtbar werden, von Amts wegen nachgehen (vgl. BAG 3. 6. 69, AP Nr. 17 zu § 18 BetrVG; GK-Kreutz, Rn. 106 m. w. N.) Nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist, die eine Ausschlussfrist ist, erlischt das Anfechtungsrecht. Es kann danach nur noch eine evtl. vorliegende Nichtigkeit der BR-Wahl gerichtlich geltend gemacht werden (zur Frage der Nichtigkeit der BR-Wahl vgl. Rn. 39 ff.).
33 Die Anfechtung erfolgt im Beschlussverfahren. Die Beteiligten des Wahlanfechtungsverfahrens können Wahlanfechtungsgründe, die sie in das Verfahren eingebracht haben, nicht mehr zurückziehen, da sie über den Streitstoff nicht verfügen. Sie können aber den Anfechtungsantrag insgesamt zurückziehen.
Erstellt am 20.07.2005 um 22:46 Uhr von otto
Guten Abend BMW! Du beschämst mich mit Deiner Antwort. So komplett hätte ich Deine Darstellung der Rechtslage nicht hingekriegt.