Betriebsbedingte Kündigung oder Unkündbarkeit nach BAT/ Tarifvertrag GVN - was gilt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
können Sie mir den §2 Abs.9 vom GVN-Manteltarif erläutern.
Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1.7.1994 begründet wurden und die bis zum 30.6.1994 nicht rechtskräftig beendet worden sind, gelten abweichend von den vorstehenden Kündigungsfristen, die bis dahin geltenden individuellen, einzelvertraglich und die bis zum 31.12.1993 geltenden tarifvertraglichen Regelungen weiter, es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.
Frage: Ab 1.4.1979 im BAT danach am 1.1.2000 GVN, jetzt betriebsbedingt gekündigt, habe ich durch den § 2 nach ehemaligen Recht der Unkündbarkeit (15 Jahre BAT) jetzt auch im GVN Anspruch auf Unkündbarkeit.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Community-Antworten (3)
20.07.2005 um 10:08 Uhr
Moin Fritz, ich sehe das so: Da Dir die Kündigung nicht vor dem 01.07.1994 zugegangen sein kann, ist hier die Kündigungsfrist des GVN-Manteltarifvertrages anzuwenden.
20.07.2005 um 16:43 Uhr
Hallo fritze-fritz! Ich sehe das nicht so wie Werner! Der von dir beschriebene §2 Abs. 9 GVN interpretiere ich so: Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vor dem 01.07.94 begründet wurde und bis zum 30.06.94 nicht beendet war gelten die bis zum 31.12.99 bstehenden tariflichen Regelungen. Das heist für dich, dein Arbeitsverhältnis kann nur nach den Regelungen des BAT sprich dem § 53 gekündigt werden. Und der hat einen ordentlichen Kündigungsschutz nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Alter von 40 Jahren. Ich würde, falls der AG dir kündigt, innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Denke das du da sehr gute Chancen hast. Wende Dich auf jeden Fall an einen Fachanwalt der euren Tarifvertrag kennt. Was sagt eigentlich euer BR dazu ?
21.07.2005 um 12:50 Uhr
Eine genaue Auskunft kann Dir die zuständige Gewerkschaft geben!
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