Erstellt am 19.07.2005 um 09:03 Uhr von viktor
Aus Deinem Beitrag geht hervor, dass der AG Teilzeitmöglichkeiten beschränken will? Verstehe ich das richtig?
Wenn dem so wäre, dürfte eine derartige BV ungültig sein, da eine BV kein Gesetz einschränken darf. Denkbar sind nur begleitende Regelungen - z.B. über formalisierte Bewilligungsregeln oder ähnliches oder Verbesserungen zum Gestz.
Erstellt am 19.07.2005 um 09:15 Uhr von sabine
hallo viktor. hier geht es darum, dass wir ganz viele (31) meist individuelle teilzeitmodelle haben, die der AG vereinheitlichen möchte und zwar möchte er zwichen "nicht priviligierten teilzeitwünschen" - 0,5 bei 5 Tagewoche - und "priviligierten teilzeitwünschen" - 0,75 bei 5 tage (4x6,1x5,25), 0,75 bei 4 tage (3x8,1x5,25), 0,5 bei 5 tage (4x4,1x3,5), 0,5 bei 4 tage (3x5,1x4,5) und 0,25 bei 2 tage (1x5, 1x4,75) unterscheiden. Müssten wir so etwas in einer BV festhalten oder darf er das auch ohne BV?
Erstellt am 19.07.2005 um 09:55 Uhr von nidis
Hallo Sabine! Im Rahmen eurer kollegtiven Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG könnt ihr natürlich bei Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitbestimmen. Auch bei Teilzeitkräften.
Erstellt am 19.07.2005 um 10:33 Uhr von viktor
Da habe ich ehrlich gesagt meine Bedenken. Das TzBfG sagt eindeutig, dass die Verteilung der Arbeitszeit der Teilzeitkräfte und der Länge der Teilzeit im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit ( die ja auf die Vollzeitarbeitskräfte abzielt) im Bereich der individuellen Vereinbarkeit fällt. Aus meiner Sicht kann und sollte hier keine Einschränkung der per Gesetz definierten Rechte der Mitarbeiter erfolgen.
Erstellt am 20.07.2005 um 15:02 Uhr von nidis
Hallo Viktor! Hier ein Auszug aus einem BAG Urteil , gefunden im Buch §87 Rechtsgrundsätze und Mitbestimmungspraxis von Wolfgang Schneider. § 87 Abs.1 Nr.2. Mitbestimmunsgpflichtig ist die tägliche Mindestarbeitszeit, die bei der Teilzeitarbeit zu verrichten ist, die Höchstzahl von Arbeitstagen pro Woche und der zeitliche Rahmen innerhalb dessen TZ AN an den einzelnen Tagen zu beschäftigen sind. Die Mitbestimmung des BR bei TZ ist grundsätzlich in gleicher Weise wie bei der Vollzeitarbeit gegeben. Dagegen ist die Individualabrede auf der Ebene des einzelnen Arbeitsvertrages mitbestimmungsfrei wenn Sie nur auf die besonderheiten des betreffenden einzelnen Arbeitsverhältnisses abstellt. Das heist nämlich, dass der BR generell im Rahmen seines kollektivrechtes mitzubestimmen hat. Nur wenn ein AN aus persönlichen Gründen seine Arbeitszeit flexibel verändern will, bleibt der BR außen vor. Der AG darf nämlich einseitig ohne den BR die Arbeitszeit nicht verändern auch nicht bei TZ AN.