Seminar Betriebsverfassungsgesetz Teil I - wann kann ein Ersatzmitglied zu diesem Seminar?
Ich bin erstes Ersatzbetriebsratmitglied, ein ordentliches Betriebsratsmitglied wird ca. 1 Jahr krank sein. Meine Frage: Kann ich auf BR1 Seminar gehen??? Wenn ja wo steht das???
Community-Antworten (2)
18.07.2005 um 11:44 Uhr
Moin Sepp, in der nächsten BR Sitzung müßt Ihr den Beschluß über den Besuch der Schulung fassen. Dann dem AG mitteilen und fertig.
18.07.2005 um 11:56 Uhr
Hallo Sepp für deine Frage gibt es eine eindeitige Antwort: Ja, du kannst das Seminar besuchen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht auch für diejenigen Ersatzmitglieder des Betriebsrats erforderlich im Sinne von § 37 Abs.6 BetrVG ist, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören. (BAG v. 14.12.1994 - 7 ABR 31/94). In diesem Zusammenhang bedeutet „häufig“, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim v. 19.01.2000 - 8 BV 18/99). Die „Grundausbildung“ im Betriebssverfassungsrecht bzw. im Arbeitsrecht setzt sich bei der W.A.F. jeweils aus zwei Seminarbausteinen zu je drei Schulungstagen zusammen. Betriebsverfassungsrecht Teil I –Teil III(BR 163,BR 164, BR 257) sowie Arbeitsrecht Teil I – Teil III (BR 128, BR 129, BR 258).
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