Erstellt am 16.07.2005 um 10:28 Uhr von Werner
Moin Christian,
die 6 Gründe für einen Einstellungswiderspruch sind im § 99 BetrVG dargelegt.
Schau Dir die Kommentierung zu dem §en an, dann kannst Du sehen ob da ein Widerspruch gerechtfertigt ist.
Erstellt am 16.07.2005 um 13:55 Uhr von Rollie
Desweiteren ist die Frage, ob der BR, zumal dieser i.d.R. den Vorstellungsgesprächen nicht beiwohnt, in der Lage ist, zu beurteilen, ob der Bewerber geeignet ist.
Erstellt am 18.07.2005 um 09:16 Uhr von viktor
..... so ist es. Ungeeignet geht nicht. Da muß man schon weiter ausholen (können); z.B. dass dem Bewerber Nachteile entstehen können (welche?) weil er bestimmte Qualifikationen nicht hat, die benötigt werden - oder ähnliches.
Würde ich aber eher nicht empfehlen.
Erstellt am 18.07.2005 um 12:13 Uhr von Gudrun
Wir hatten im BR gerade in dieser Sache ein Beschlussverfahren (Arbeitgeber hat sich die Zustimmung vom BR ersetzen lassen). Also, laut Arbeitsgericht entscheidet der Arbeitgeber über Einstellung. Der BR kann seine Zustimmung nur dann verweigern wenn der Bewerber augenscheinlich völlig ungeeignet ist, z.B.: wenn ein Bäcker als Schornsteinfeger eingestellt wird.