Erstellt am 14.09.2014 um 10:27 Uhr von Moreno
Na ob der neue Mitarbeiter ungeeignet ist, wird später das Problem des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit einer Kündigung zu widersprechen wenn einer der Widerspruchsgründe nach 99 BetrVG zu tragen kommt. Dann müsste sich der Arbeitgeber die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Erstellt am 14.09.2014 um 11:24 Uhr von Hoppel
@ mauba
Na prima ... wieder mal ein BR, der meint, AG spielen zu müssen! Und insbesondere ein neuer BR sollte doch erstmal einen Kommentar zum BetrVG bemühen, bevor er solche Aktionen startet!
Nenn doch bitte eine einzige zitierfähige Quelle in der steht, dass ein BR eigenständige Nachforschungen bzgl. der Eignung eines Bewerbers anzustellen hat bzw. anstellen darf!
Ansonsten wäre es mehr als wünschenswert, wenn sich BRM einfach mal qualifiziert mit ihren Rechten & Pflichten auseinandersetzen und sich auch daran halten würden!
Im 99er sind die Widerspruchsgründe ABSCHLIESSEND aufgeführt und ausschließlich diese Gründe bieten die Grundlage, die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern zu können, worauf auch Moreno bereits hingewiesen hat.
Ungeachtet dessen wird der AG doch wohl selber auf die Idee kommen, die AN zu befragen, die für den/die PraktikantIN zuständig waren. Aber er wird auch den/die PraktikantIn anhören!!!
Ach so, eines noch! Wenn Bewerber bei Euch erst ein Praktikum durchlaufen müssen, wird es dazu doch bestimmt eine konkrete Vereinbarung i.S.d. §§ 94, 95 BetrVG geben; oder etwa nicht?
Erstellt am 14.09.2014 um 11:50 Uhr von Nubbel
ich konnte nirgends lesen das es mehr als 500 sind
Erstellt am 14.09.2014 um 12:07 Uhr von Hoppel
@ Nubbel
Noch nicht ausgeschlafen??
Nur weil eine BV "Auswahlrichtlinien" ggf. nicht erzwungen werden kann, ist eine freiwillige BV nicht ausgeschlossen!!!
Erstellt am 14.09.2014 um 12:10 Uhr von mauba
@ Hoppel: ich sehe das ein wenig anders, deswegen habe ich mir erlaubt, hier die Frage in den Raum zu stellen. Wir spielen kein AG, sondern schauen auch, ob zukünftige AN in unser Team passen. Zukünftige Arbeitnehmer unterschätzen unsere Arbeit und habe völlig falsche Vorstellungen. Wir haben schon so viele Menschen kommen und gehen sehen und aus dieser jahrelangen Erfahrung heraus, wird deshalb dem zukünftigen AN seit neuestem ein Praktikum angeboten, was bisher auch dankbar und ohne Probleme angenommen wurde. Dadurch stellte sich schon oft heraus, das der Job unterschätzt wird. Wir arbeiten im Team miteinander und wenn die Kollegen die diese Praktikanten mit haben, auf den BR zukommen und sagen, das wird nichts - was sollte dem entgegen stehen, auf langjährige Kollegen und die die Situation auch einschätzen können zu hören?
Bei uns geht es auch um lange Anfahrtswege zum Diensteinsatzort und Schichtarbeit an 365 Tagen im Jahr.
Wir sind ein 5-er BR und unter 100 MA.
Erstellt am 14.09.2014 um 12:20 Uhr von Moreno
Ihr habt aber kein Recht ,,zu schauen ob der neue ins Team passt'' das ist die Aufgabe des Arbeitgebers zu entscheiden wen er haben möchte. Wie gesagt die Widerspruchsgründe sind abschließend aufgeführt im BetrVG und daran müsst Ihr Euch halten.
Erstellt am 14.09.2014 um 12:59 Uhr von Hoppel
@ mauba
Nochmal ... es ist NICHT Euer Job, Erfahrungswerte Eurer KollegInnen mit den Bewerbern zu hinterfragen! Es kann auch nicht angehen, dass die "guten" KollegInnen den BR als Adressat sehen, was die Einschätzung "TOP oder FLOP" betrifft. Adressat ist einzig und allein der AG!
Auch sollte man ganz vorsichtig sein, was die subjektive Einschätzung von KollegInnen betrifft! Ihr hört immerhin nur eine Seite ...
Aber was Du beschreibst, entspricht m.E. eher einem Einfühlungsverhältnis (siehe z.B. IHK):
"Vom Praktikum streng zu trennen ist auch das Einfühlungsverhältnis, das umgangssprachlich gerne als „Schnupperkurs” oder unverbindliche Kennenlernphase bezeichnet wird und als „verlängertes Bewerbungsverfahren” der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses dienen soll.
Zweck ist nicht wie beim Probearbeitsverhältnis die Erprobung der Eignung des Bewerbers, sondern es soll lediglich dem potentiellen Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen.
Der Arbeitgeber hat im Gegenzug die Möglichkeit festzustellen, ob der Bewerber in den Betrieb passt. Beim Einfühlungsverhältnis bestehen keine gegenseitigen Verpflichtungen zur Leistung und Gegenleistung. Der Arbeitgeber hat kein Direktionsrecht. Die Arbeitsleistung des Bewerbers wird auf rein freiwilliger Basis erbracht. Auch muss der Bewerber keine bestimmte Arbeitszeit einhalten. Er ist einzig dem Hausrecht des Arbeitgebers unterworfen. "
Nur mal so, wie lange dauert denn ein solches "Praktikum" an?
Erstellt am 14.09.2014 um 20:03 Uhr von mauba
Das Praktikum dauert ein bis max. zwei Wochen.