Erstellt am 15.07.2005 um 09:54 Uhr von viktor
Solange noch 3 von 3 notwendigen BR's da sind - keine Neuwahlen. Erst wenn noch einer geht, kämen Neuwahlen in Betracht (siehe § 13 BetrVG)
Erstellt am 26.09.2005 um 23:38 Uhr von Stern
ich gebe viktor recht, ihr seit Handlungs- und Beschlussfähig
Erstellt am 20.10.2005 um 16:56 Uhr von Rollie
Allerdings ist es schon merkwürdig, sich in den BR wählen zu lassen, selbst wenn man nur Ersatzmitglied wird, wenn man seine Aufgaben dann nicht nachkommen kann.
Erstellt am 25.10.2005 um 00:09 Uhr von Akira
Hallo Rollie!
So denke ich nicht,kann ich wissen was in 4 Jahren ist wenn ich mich jetzt aufstellen lasse, bin ich ein junger Ma muss ich auch an mein berufliches weiter kommen denken und so wird es auch in diesem Fall warscheinlich sein.
Erstellt am 08.02.2006 um 08:10 Uhr von Norden
Ich stimme Akira zu - deshalb ist es ja auch wichtig, dass es für die vier Jahre ausreichend Ersatzmiglieder gibt. Wir haben gerade das Problem, dass bei fünf zu wählenden BR-Mitgliedern nur fünf Kandidaten vorhanden sind.
Erstellt am 14.02.2006 um 16:32 Uhr von w-j-l
Außerdem ist ein Betriebsrat weiterhin beschlussfähig, auch wenn die Zahl unter die Sollzahl sinkt.
Die Vorschrift, nach der neu zu wählen ist, ist nicht sanktioniert.
Wenn niemanden einen zwingt, d.h. mit den gesetzlichen Mitteln für eine Neuwahl sorgt, braucht der BR keinen Wahlvorstand einzusetzen.
Selbst ein 11-köpfiger Betriebsrat, der nach Ausscheiden von Mitgliedern auf die Zahl 1 sinkt, ist noch beschlussfähig und kann das Amt wirksam weiterführen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 17.02.2006 um 09:13 Uhr von Kölner
Da bin ich mir nicht so sicher, "w-j-l", da sehe ich aber doch Klärungsbedarf. Worauf stützt Du Deine Aussage?
Ich sehe da immer hier die Pflicht zur Neuwahl. Und ich sehe auch auf jeden Fall die in Zweifel zu ziehenden Beschlüsse eines solchen BR's.
Erstellt am 17.02.2006 um 12:05 Uhr von w-j-l
Es ist wie ich es sage: Der alte BR ist im Amt, solange kein neuer gewählt wird. Das Thema Beschlussfähigkeit ist eindeutig geregelt.
Wenn ein 9-köpfiger BR auf 6 Mitglieder gesunken ist, dann BESTEHT er nur noch aus 6 Personen und dann ist er mit 3 Personen Beschlussfähig (" ... mindestens die Hälfte = Die Hälfte).
Da der BR den Wahlvorstand einsetzt, hat er es zunächst in der Hand, OB gewählt wird.
Wer soll ihn bestrafen, wenn er keinen WV einsetzt????
Allenfalls ein Gericht oder eine Gewerkschaft können dies tun. Der GBR hier schon nicht mehr, da es einen BR gibt.
Solange also im Betrieb niemand dafür "kämpft" dass es Neuwahlen gibt, ist der BR Herr des Verfahrens.
Konsequenz: Der BR amtiert weiter, notfalls bis zum regulären Wahlzeitraum und notfalls mit einer einzigen Person.
@ Kölner
Wenn Du andere Hinweise im Gesetz findest, dann sage es mir. Allerdings würde mich das wundern, denn ich habe schon danach gesucht.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 17.02.2006 um 12:14 Uhr von w-j-l
Es ist wie ich es sage: Der alte BR ist im Amt, solange kein neuer gewählt wird. Das Thema Beschlussfähigkeit ist eindeutig geregelt.
Wenn ein 9-köpfiger BR auf 6 Mitglieder gesunken ist, dann ist er mit 3 Personen Beschlussfähig (" ... mindestens die Hälfte = Die Hälfte).
Da der BR den Wahlvorstand einsetzt, hat er es zunächst in der Hand, OB gewählt wird.
Wer soll ihn bestrafen, wenn er keinen WV einsetzt????
Allenfalls ein Gericht oder eine Gewerkschaft können dies tun. Der GBR hier schon nicht mehr, da es einen BR gibt.
Solange also im Betrieb niemand dafür "kämpft" dass es Neuwahlen gibt, ist der BR Herr des Verfahrens.
Konsequenz: Der BR amtiert weiter, notfalls bis zum regulären Wahlzeitraum und notfalls mit einer einzigen Person.
@ Kölner
Wenn Du andere Hinweise im Gesetz findest, dann sage es mir. Allerdings würde mich das wundern, denn ich habe schon danach gesucht.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 17.02.2006 um 12:25 Uhr von Kölner
Hast ein wenig gewonnen, "w-j-l".
Meine revidierte Antwort:
Wenn man die gesetzliche Mitgliederzahl nicht mehr erreicht, ist man zur Einleitung von Neuwahlen verpflichtet. So weit so unstrittig!
Der Rumpfbetriebsrat bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Nun kann es passieren, dass die Verbliebenen keine Neuwahlen einleiten; dies ist zwar eine Pflichtverletzung, die im Extremfall zur Amtsenthebung nach § 23 Abs.1 BetrVG führen könnte, doch kann es gute Gründe geben, gleichwohl nicht aktiv zu werden.
Dies könnte dann sein, wenn z. B. absehbar ist, dass sich keine Kandidaten finden werden, vielleicht nicht einmal für den Wahlvorstand. Auch wird in der Regel niemand an ein Verfahren nach § 23 BetrVG denken - vielleicht nur wissende AN.
Der Rumpfbetriebsrat waltet dann weiter seines Amtes, bis seine Wahlperiode abgelaufen ist - dann ist allerdings Schluss mit lustig!
Ich leiste hiermit bedingt Abbitte!
Erstellt am 17.02.2006 um 12:51 Uhr von w-j-l
Amtsenthebungsverfahren ist in diesem Falle nicht vorgesehen....
Woraus schließt Du denn das?
Ich meine der Rechtsweg kann hierbei nur dahin gehen einen Wahlvorstand einzusetzen!! So sieht es das Gesetz vor!
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 17.02.2006 um 13:55 Uhr von Kölner
Das schliesse ich aus dem Däubler und einer eMail von selbigem zu diesem Thema vor einigen Monaten an mich!
Gut - das ist ein Totschlagargument!
Aber es ist in den Kommentierungen zu § 23 BetrVG im Däubler auch nachzulesen. Denn: Der BR MUSS ja, eine Neuwahl einleiten, wenn er innerhalb seiner Amtszeit unter die BRMitgliederzahl sinkt - tut er das nicht, kann ein § 23 BetrVG in Frage kommen.
Erstellt am 19.02.2006 um 01:00 Uhr von w-j-l
Hallo Kölner,
ich habe auch schon persönlich einige Gespräche mit Herrn Däubler geführt, und ich schätze ihn, weil er Betriebsräte stützt mit Seinen Kommentierungen.
Aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es das gesagt haben soll. Im Zweifelsfall behaupte ich ggf., dass er hier irrt, und gegen seinen eigenen Komentar spricht.
Aber zur Sache.
Ich bin des Ansicht, dass ein 23er-Verfahren hier deshalb nicht in Frage kommt, weil es (Pflichtverletzung hin oder her) zu einer betriebsratslosen Zeit führen würde, und genau dies versucht das Gesetz grundsätzlich zu vermeiden.
Aus diesem Grunde sieht das Gesetz ja (in anderen Fällen, z.B. §17 (2 und 3)) vor, dass ein Gericht oder der GBR einen Wahlvorstand einsetzen kann.
Genau in diesem Falle ist dies zwar nicht vorgesehen, aber ich meine auch hier müßte das die Zielrichtung nicht auf Amtsenthebung des bestehenden BR sondern auf Bestellung eines Wahlvorstand gehen.
Däubler selbst sieht das übrigens auch in seiner Kommentierung zum §16 in der RN 26 (9.Auflage) so vor. Wenn der BR (angemessene) 2 Wochen nach Eintritt eines Ereignisses gemäß §13 (2) - auf Aufforderung - nicht tätig wird, dann kann der Weg zum Gericht (auf Antrag der AN) erfolgen, mit dem Ziel einen Wahlvorstand einzusetzen.
Dass ein Verstoß gegen §13 (2) zusammen mit §16 zur Amtenthebung führen soll konnte ich übrigens in der Kommentierung zum §23 nicht finden, während die Nichteinsetzung eines WV zur JAV-Wahl durchaus als solche kommentiert ist.
Und im Zweifelsfall würde ich mich immer auf "irrtümliche Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten" berufen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 19.02.2006 um 10:34 Uhr von Fayence
Hallo,
ich habe meine leisen Zweifel, ob Christina ihre Frage nach dem Verlauf dieses Threads wirklich noch beantwortet sieht.
Die ganz einfache Frage war, nur mal so zur Erinnerung:
" Wir haben einen dreiköpfigen Betriebsrat mit einem Nachrücker, der sich in ein Sabbatical begibt (9 Monate), wir haben also keinen Nachrücker mehr im Haus. Wie sollen wir vorgehen - Neuwahl vorziehen?"
Die einfache Antwort auf diese Frage kann nur ein einfaches NEIN sein. Und diese Antwort wurde bereits von viktor gegeben.
So darf in Christinas Fall selbst dann keine Neuwahl eingeleitet werden, wenn eines der 3 BR-Mitglieder vorübergehend ausfällt, z.B. wegen Urlaub.
@h-j-w
Nur als Ergänzung zu Deiner Argumentation in Antwort 13367.
Das Urteil -BAG vom 18. August 1982, Az. 7 AZR 437/ 80- besagt, dass die Geschäftsführungsbefugnis eines "Rumpfbetriebsrates" nur auf die Angelegenheiten bezogen werden kann, die in dieser Zeit tatsächlich behandelt werden müssen (z.B. Entlassung, Einstellung, Eingruppierung, Versetzung).
Erstellt am 19.02.2006 um 22:54 Uhr von w-j-l
Hallo Fayence,
ich denke mal, dass das Problem von Christina vom Juli 2005 mittlerweile so oder so gelöst war. Schließlich wurde die Diskussion erst vor 10 Tagen wieder hochgezogen.
Ich habe auf das endgültige Ausscheiden aus dem BR abgehoben, weil es da generell viel Unkenntnis und Missverständnisse gibt.
Das von Dir zitierte Urteil befasst sich lediglich mit einem (temporär) beschlussunfähigen BR der als "Rumpfbetriebsrat" nur noch die von Dir zitierten Rechte wahrnehmen darf.
Wenn der BR durch Ausscheiden von BR-Mitgliedern unter die Sollzahl fällt, dann bleibt er in vollem Umfang funktionsfähig, ohne jegliche Einschränkung.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 19.02.2006 um 23:08 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
der erste Teil Deiner Antwort - SPITZE! Dieses Problem dürfte in der Tat bereits erledigt sein.
Dann diskutiert Ihr 2 mal weiter; war zumindest spannend und interessant.
"Mein Urteil" war ein Versuch wert, aber von Dir gut gekontert!
Gruß Fayence
Erstellt am 19.02.2006 um 23:16 Uhr von w-j-l
Nichts für ungut Fayence,
es macht einfach Spass hier herumzudiskutieren, und gezwungen zu sein, seine Antworten im Zweifelsfall belegen zu müssen.
Außerdem kann man es sich raussuchen, womit man sich beschäftigen will.
Das ist ja im betrieblichen Alltag leider nicht immer so.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 01.11.2006 um 17:28 Uhr von dortmunder
Hallo !
Wissen denn ( zumindest) einige was ein "Sabbatical) ist ?
Ich habe dieses Wort zum erstenmal gelesen !
Sofort habe ich nachgelesen !
Wurde auch schlauer !
Danke für die Aufmerksamkeit !