Hallo Diana
Ich hoffe du kannst hiermit etwas anfangen
Nach dem Wortlaut ist der GBR nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das UN in seiner Gesamtheit oder aber wenigstens mehrere Betriebe des UN, also überbetrieblich, betreffen und nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im Zweifel ist der BR zuständig, dem eine Primär- und Auffangzuständigkeit zusteht. Angelegenheiten der Betriebsverfassung sollen soweit wie möglich durch die BR wahrgenommen werden. Deshalb hat die arbeitnehmernahe Vertretung durch den BR stets Vorrang (vgl. Rn. 14). Der AG trägt die Initiativlast für die Ermittlung des richtigen Verhandlungspartners. Bei Zweifeln muss er die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist der AG einen Verhandlungspartner ohne jeden Klärungsversuch zurück, so trägt er das Risiko (BAG 24. 1. 96, NZA 96, 1107 für Verhandlungen über den Interessenausgleich). Der seine Rechte aus einer GBV einklagende AN trägt für die Zuständigkeit des GBR nicht die Darlegungslast (BAG 20. 2. 01, RdA 02, 173; Rn. 87). Die Zuständigkeitstrennung bezieht sich auf alle Informations-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsverfassung und ihre Ausübung. Der Rechts- und Pflichtenkreis des GBR entspricht grundsätzlich dem des BR (BAG 21. 11. 78, AP Nr. 4 zu § 50 BetrVG 1972; FKHES, Rn. 8; GK-Kreutz, Rn. 20). Der Begriff »Behandlung« umfasst alle Tätigkeitsformen bei der Ausübung von Rechten in den betreffenden Angelegenheiten (GK-Kreutz, a. a. O.).
a) Überbetriebliche Angelegenheiten
22 Der GBR ist nur zuständig, wenn eine Angelegenheit das UN oder zumindest mehrere Betriebe betrifft und nicht nur einen einzelnen Betrieb (BAG 6. 12. 88, EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 4; FKHES, Rn. 19; HSG, Rn. 9; GK-Kreutz, Rn. 21). Ob eine Maßnahme mehrere Betriebe oder nur einen betrifft, hängt vom persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich einer Maßnahme ab. Der subjektive Wille des Initiators kann hierfür ein wichtiges Indiz sein. Als Initiator kommen sowohl der AG als auch der GBR in Betracht (BAG 6. 12. 88, 28. 4. 92, EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23; § 50 BetrVG 1972 Nr. 10; GK-Kreutz, Rn. 23, der jedoch zu Unrecht davon ausgeht, dass die Einführung von Kurzarbeit allein vom Willen des AG abhängt).
b) Fehlende Regelungsmöglichkeiten der Einzelbetriebsräte
aa) Unmöglichkeit
23 Der GBR ist weiterhin nur zuständig, wenn einzelne BR die Angelegenheit nicht regeln können. Trotz dieses relativ klaren Wortlauts gibt es vielfältige Versuche, die Abgrenzung zulasten der BR zu verschieben. Das BAG hat ursprünglich angenommen, der BR sei zuständig für Angelegenheiten, die ihrer Natur nach nicht Gegenstand einer einzelbetrieblichen Regelung sein können, jedoch gleichzeitig eingeschränkt, dass »Nicht-regeln-Können« nicht objektive und denkgesetzliche Unmöglichkeit voraussetzt (BAG 23. 9. 75, AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972; Brill, AuR 83, 171; FKHES, Rn. 21; HSG, Rn. 10; GK-Kreutz, Rn. 27; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 8, 10; SWS, Rn. 8; a. A. Kittner, BlStSozArbR 76, 232; Döring, DB 80, 691: die zu regelnde Angelegenheit muss notwendigerweise auf mehrere bzw. alle Betriebe bezogen sein; vgl. auch zum Konzern § 58 Rn. 24).
§ 50 Abs. 1 Satz 1 erfasst nach Ansicht des BAG weiterhin auch Fälle der subjektiven Unmöglichkeit. Subjektiv unmöglich ist den Einzel-BR eine Regelung freiwilliger Leistungen dann, wenn der AG deren Zweck so definiert, dass er nur mit einer überbetrieblichen Regelung erreichbar ist (BAG 6. 12. 88, AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972; 12. 11. 91, EzA § 98 BetrVG 1972 Lohngestaltung; 11. 2. 92, EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 60; 28. 4. 92, EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 10; vgl. auch BAG 20. 12. 95, BB 96, 2686 zur Zuständigkeit des KBR für Personaldatenaustausch; LAG Düsseldorf 5. 7. 91, LAGE § 50 BetrVG 1972 Nr. 6; HSG, Rn. 11; GK-Kreutz, Rn. 29; SWS, Rn. 8; Rn. 41 ff.; § 58 Rn. 25 für den KBR).
bb) Zwingendes Erfordernis
23a Darüber hinaus soll der GBR zuständig sein, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen ist (BAG 11. 12. 01, NZA 02, 688; 14. 12. 99, NZA 00, 783; 11. 11. 98, NZA 99, 947; 30. 8. 95, NZA 99, 218). Dies entspricht auch der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (Brill, AuR 83, 171; FKHES, Rn. 23; HSG, Rn. 12; GK-Kreuz, Rn. 32; ErfK-Eisemann, Rn. 4; a. A. Kittner, BlStSozArbR 76, 232; Döring, DB 80, 689). In diesem Sinne wird weiterhin vertreten, dass
– eine Interessenabwägung maßgebend sei, bei der zwischen den Interessen der AN an einer Regelung durch den BR und den Interessen des UN an einer überbetrieblichen Regelung abgewogen werden soll (Körnig, Anm. zu BAG, SAE 77, 41 [44]; a. A. GK-Kreutz, Rn. 35);
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