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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahl des BRV - ist die gültig, wenn Ersatzmitglied nicht geladen obwohl ordentl. BR-Mitglied fehlt?

H
Horst
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin erstes Ersatzbetriebsratsmitglied, und habe keine Einladung für die Betriebsratsvorsitzendenwahl bekommen, obwohl ein ordenlichtliches Betriebsratsmitglied länger Zeit abwesend ist. Was kann ich tun um bei der Wahl teilzunehmen???

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Community-Antworten (3)

FB
Frank B.

07.07.2005 um 14:33 Uhr

Ganz einfach, den BR- Vorsitzenden bzw. den Stellvertr. oder denjenigen der zur Sitzung einlädt darauf hinweisen, das verpflichtet ist dich einzuladen, siehe FITTING 22.Auflage §29 BetrVG Rn34ff!

S
sönke

07.07.2005 um 17:32 Uhr

§ 25 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.Die Ersatzmitglieder rücken bei Ausscheiden bzw. Verhinderung eines BR-Mitglieds (bzw. Ersatzmitglieds) kraft Gesetzes nach. Der BR-Vorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des BR verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. von der Verhinderung eines BR-Mitglieds unverzüglich zu unterrichten und ggf. zur Erledigung der anfallenden BR-Aufgaben heranzuziehen, insbesondere zu BR-Sitzungen einzuladen (LAG Hamburg 12. 3. 93, AiB 94, 304; ErfK-Eisemann, Rn. 3; FKHES, Rn. 23; GK-Oetker, Rn. 31), zumal § 29 Abs. 2 eine ausdrückliche Ladungspflicht auch der Ersatzmitglieder durch den Vorsitzenden vorsieht und anderenfalls nach BAG (23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; 19. 8. 92, BB 93, 1433) BR-Beschlüsse unwirksam sind

S
sönke

07.07.2005 um 17:42 Uhr

ausserdem wird dein besonder Kündigungsschutz nach § 103, § 15 KSchG Küdigungsschutz wieder aufgefrischt vom Datum der letzten Sitzung , an der brauchst Du nicht mal teilgenommen haben du must nur geladen gewesen sein kann ja sein das Du selbst verhindert bist dan kommt das 2. Ersatzmitglied rein MFG Sönke

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