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Mutterschutz - gilt der auch für Auszubildende?

B
BR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere Azubine ist durch die vorgezogene Abschlussprüfung gefallen und ist schwanger. Nun ein paar grundsätzliche Fragen: Kann sie, wie eine Angestellte, in den Mutterschutz gehen, oder gibt es bei Auszubildenden einen Unterschied? Besteht für sie eine Schulpflicht, oder ist der Betrieb ausreichend? Muss ihr Ausbildungsvertrag verlängert werden, oder endet dieser erst mit bestandener Prüfung?

Für Eure Hilfe bin ich sehr dankbar.

Grüße,

1.88801

Community-Antworten (1)

O
otto

08.07.2005 um 12:23 Uhr

  1. Natürlich gilt das Mutterschutzgesetz auch für die Azubine. Der Ausbildungsvertrag ist auch ein Arbeitsvertrag. Sie kann deshalb auch in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung "in Mutterschutz gehen" (§ 3 Abs. 2 MschG). In der Zeit davor gelten die allgemeinen Regeln für den Umgang mit schwangeren Arbeitnehmerinnen. Einen Grund für die Befreiung von der Schulpflicht sehe ich nicht.
  2. Der Ausbildungsvertrag ist ein befristeter Vertrag. Er endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 14 Abs. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Abs. e BBiG)

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