Erstellt am 04.07.2005 um 22:28 Uhr von otto
Eine Änderungskündigung ist zunächst einmal eine Kündigung. Dagegen ist jedes BR-Mitglied durch § 15 KSchG geschützt. So wie Sie es schildern, ist eine ordentliche Kündigung geplant. Da kein Ausnahmefall (§ 15 Abs. 4 oder 5 KSchG) vorliegt, hat der Arbeitgeber keine Chance. Das BR-Mitglied darf nur keine Änderung des Arbeitsvertrags unterschreiben.
Erstellt am 05.07.2005 um 08:50 Uhr von viktor
Bei der Änderungskündigung wird der BR nach § 99 BetrVG zur Versetzung und nach § 102 - oder hier 103 BetrVG beteiligt. Eure Verweigerung der Zustimmung wäre mit der Behinderung oder Einschränkung der Betriebsratstätigkeit des Kollegen verbunden. Schließlich entfällt das BR-Mitglied in diesem Bereich. Hinzu kämen die soziale Auswahl, Benachteiligungen in der beruflichen Entwicklung, u.s.w.
Die Frage der Chancen beim Gericht kann man nicht beantworten. Man weiß ja nicht, welche Argumente und Beweise beide Seiten auftischen und vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand
Erstellt am 05.07.2005 um 18:16 Uhr von konni
Vielen Dank für die Antworten es bringt mich schon ein Stück weiter.
MfG
Konni