Erstellt am 21.06.2005 um 10:41 Uhr von N.D.
Es geht, wenn ein sachlicher Grund vorliegt Darunter ist z. B. die Abarbeitung zusätzlicher Aufträge zu verstehen. In einem solchen Fall kann laut TzBfG die Beschäftigung über zwei Jahre hinaus solange befristet werden, wie der sachliche Grund dafür vorliegt (§ 14 Abs. 2).
Erstellt am 21.06.2005 um 12:21 Uhr von BR-Wessi
Wenn es jedoch eine zeitliche Befristung werden soll, so ist diese im gleichen Unternehmen nicht möglich. Zu klären wäre jetzt bei Euch, wie das Unternehmen aufgebaut ist, ob die Betriebe ein Unternehmen sind etc. Ich würde jedoch gegen den Arbeitsvertrag dann keine Einwände erheben, er kommt zu stande, jedoch ist die Befristung unwirksam, d.h. der Vertrag gilt als unbefristet.