Erstellt am 14.06.2005 um 14:47 Uhr von Konrad
Es muss sich wirklich um eine unaufschiebbare nicht vermeidbare Dienstreise handeln.
Im Protokoll vermerken!
Dem Wahlvorstand bleibt wohl nichts anderes übrig als ein Ersatzmitglied zu laden.
Trotzdem guten Start
Gruß Konrad
Erstellt am 14.06.2005 um 23:26 Uhr von helebu
Danke Konrad.
Gibt es dafür einen Beitrag in einem Kommentar oder so ? Aus dem BetrVG ergibt sich das nicht unmittelbar. Laut §29 (2) Satz 6 hat der BR-Vorsitzende Ersatzmitglieder zu laden, den gibt es aber noch nicht und in §29 (1) steht davon nichts.
Gruß,
Helebu
Erstellt am 15.06.2005 um 00:59 Uhr von vollmond
"Steht fest, dass ein Mitglied durch Krankheit, Urlaub usw. zeitweilig verhindert ist, so ist das nach § 25 in Frage kommende Ersatzmitglied zu laden."
Quelle : Fitting 29, 14ff
Gruß vollmond
Erstellt am 15.06.2005 um 11:46 Uhr von helebu
Danke Vollmond.
Das ist eindeutig.
Gruß,
Helebu