Erstellt am 09.06.2005 um 13:28 Uhr von merlin
Lies Dir mal den § 37 Betr.VG durch
Gruß, Merlin
Erstellt am 09.06.2005 um 16:05 Uhr von Rollie
Konkret 37.6 und 37.7
(wenn man nur 1 mal dürfte, wie soll man dann gescheid BR-Arbeit machen können :-) )
Erstellt am 09.06.2005 um 17:45 Uhr von Sonja
Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG - Schulungsanspruch für den Betriebsrat
Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen.
Die Frage nach der Anzahl / Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Schulungsbesuch muss das "geistige Rüstzeug" zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln. Die Anzahl ist also nicht begrenzt. Jedes Betriebsratsmitglied kann so oft nötig ein Seminar besuchen.
Erstellt am 10.06.2005 um 11:01 Uhr von Wolfgang
Man sollte sich auch mal die Kommentierung zu § 37 durchlesen. Beim Däubler RdNr. 91 heißt es ganz klar:
Nach Abs. 7 hat jedes BR Mitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung von drei bzw. vier Wochen für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt wurden.
Erstellt am 10.06.2005 um 12:17 Uhr von Rollie
Und was steht zu 37 (6) ? Hier ist die Anzahl der Schulungen meines Wissens nicht begrenzt, soweit es sich um Schulungen handelt, wie sie sich im Rahmen des Absatzes bewegen.
Erstellt am 10.06.2005 um 16:17 Uhr von Graubär
Hier ist im § 37 zwischen Abs. 6 und 7 eindeutig zu unterscheiden.
Abs. 6 sind erforderliche Themen.
Hierfür gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Hält es das Gremium für erforderlich dann geht das BR-Mitglied zu so viel Forbildungsmaßnahmen wie vom BR als erforderlich erachtet werden.
Das kann z.B. sein "Neu im Betriebsrat", "Arbeitsrecht", uvm.
Meines Wissens sind die von den Anbietern für BR-Seminare angebotenen Seminare durchweg erforderliche Fortbildungsmaßnahmen.
Abs. 7 sind geeignete Themen.
Hier ist die zeitliche Begrenzung auf 3 Wochen während der Amtszeit beschränkt. Zudem ist dabei zu bedenken dass auch die Kosten für diese Massnahmen von Teilnehmer und nicht vom AG zu tragen sind.
Oder einfach mal hier:
http://www.waf-seminar.de/content/kostenuebernahme/index.php
schauen.