Wie oft darf ein Betriebsrat auf Fortbildung?
Hallo, ich weiß nicht, ob diese Frage für die Allgemeinheit interessant ist, aber vielleicht ja doch? Ich bin seit einiger Zeit im Betriebsrat, und habe letztens gehört, dass Fortbildungen bzgl. Betriebsratarbeit nur einmal während der 4jährigen "Amtszeit" bewilligt werden. Aber, dass es eine Ausnahme gibt, wenn sich ein Betriebsratmitglied spezialisiert auf ein bestimmtes Thema z.B. BAT oder Beamtenrecht ist auch jährlich eine Fortbildung möglich. Ich habe versucht herauszufinden, wo das stehen könnte. Ist mir aber nicht gelungen. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. novalis
Community-Antworten (6)
09.06.2005 um 15:28 Uhr
Lies Dir mal den § 37 Betr.VG durch Gruß, Merlin
09.06.2005 um 18:05 Uhr
Konkret 37.6 und 37.7
(wenn man nur 1 mal dürfte, wie soll man dann gescheid BR-Arbeit machen können :-) )
09.06.2005 um 19:45 Uhr
Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG - Schulungsanspruch für den Betriebsrat
Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis auch nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen.
Die Frage nach der Anzahl / Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Schulungsbesuch muss das "geistige Rüstzeug" zur Erledigung der anstehenden Betriebsratsaufgaben vermitteln. Die Anzahl ist also nicht begrenzt. Jedes Betriebsratsmitglied kann so oft nötig ein Seminar besuchen.
10.06.2005 um 13:01 Uhr
Man sollte sich auch mal die Kommentierung zu § 37 durchlesen. Beim Däubler RdNr. 91 heißt es ganz klar:
Nach Abs. 7 hat jedes BR Mitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung von drei bzw. vier Wochen für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt wurden.
10.06.2005 um 14:17 Uhr
Und was steht zu 37 (6) ? Hier ist die Anzahl der Schulungen meines Wissens nicht begrenzt, soweit es sich um Schulungen handelt, wie sie sich im Rahmen des Absatzes bewegen.
10.06.2005 um 18:17 Uhr
Hier ist im § 37 zwischen Abs. 6 und 7 eindeutig zu unterscheiden.
Abs. 6 sind erforderliche Themen. Hierfür gibt es keine zeitliche Begrenzung. Hält es das Gremium für erforderlich dann geht das BR-Mitglied zu so viel Forbildungsmaßnahmen wie vom BR als erforderlich erachtet werden. Das kann z.B. sein "Neu im Betriebsrat", "Arbeitsrecht", uvm. Meines Wissens sind die von den Anbietern für BR-Seminare angebotenen Seminare durchweg erforderliche Fortbildungsmaßnahmen.
Abs. 7 sind geeignete Themen. Hier ist die zeitliche Begrenzung auf 3 Wochen während der Amtszeit beschränkt. Zudem ist dabei zu bedenken dass auch die Kosten für diese Massnahmen von Teilnehmer und nicht vom AG zu tragen sind.
Oder einfach mal hier: http://www.waf-seminar.de/content/kostenuebernahme/index.php schauen.
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