Lohn-Mitbestimmung nach § 87 Abs. 10 & 11 BetrVG kontra § 77 Abs.3 BetrVG
Hallo!
In unserem Betrieb, ca. 60 Mitarbeiter, nicht Tarifgebunden, soll ein allgemeines Entlohnungsmodell eingeführt werden.
- Lohnerhöhung um einen Prozentsatz X für alle in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage. (moderater Infationsausgleich
- Jährliche Einmahlzahlung in Abhängigkeit einer persönlichen Bewertung durch die Geschäftsleitung ggf. Abteilungsleiter
- Bei Karrieresprüngen bzw. Leistungssteigerungen kann das Gehalt ebenfalls erhöht werden.
Bisher hat jeder sein Gehalt und die Steigerung selber in einem jährlichen Gehaltsgespräch vereinbart. Teilweise wurde auch die Steigerung auch nur, ohne Diskussion, verkündet.
Mein Fragen:
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Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 10 & 11 BetrVG unter Berücksichtigung von § 77 Abs. 3 BetrVG ? Ich finde diese widersprechen sich irgendwie!!
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Fallen die Richtlinien der Bewertung des Mitarbeiters für die Einmahlzahlung unter § 87 Abs. 11 ?
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Fällt die Definition eines Karrieresprungs bzw. Leistungssteigerung, also auch eine Bewertung, unter § 87.
Gruß begoe
Community-Antworten (1)
08.06.2005 um 10:00 Uhr
Der §87/10&11 und §77/3 BetrVG widersprechen sich keinesfalls. Nach §87/10 Entlohnungsgrundsätze sind z.B. die Einstufung bestimmter AN Gruppen in die Entgeltgruppe X oder die Festlegung nach welchen Kriterien Leistungszulagen gezahlt werden, wenn z.B. Leistungseinschätzung der Vorgesetzten erfolgt. Das was ihr regeln wollt steht unter Tarifvorbehalt nach §77/3BetrVG. Der AG möchte sich eben nicht dem "Tarifzwang" unterwerfen! Dadurch sind eure Chancen immer schlechter, er will wohl der zukünftigen Bundesregierung einen Präzedenzfall schaffen! ;-)
Also zu 1. §77/3 Zu 2. und 3. §87/10&11 so einfach! Ihr solltet euch auf jeden Fall mit der Gewerkschaft in Verbindung setzen!
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