Erstellt am 08.06.2005 um 08:20 Uhr von Frank B.
§ 8 BetrVG
Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
"sechs Monate dem Betrieb angehören"
oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Ist ja wohl eindeutig! Wenn er kandidiert ist die Wahl anfechtbar und somit könnt ihr dann nochmal wählen. Wenn er dann sechs Monate dabei ist, kann er kandidieren! ;-)
Wem wollt ihr einen Gefallen tun? Euch selbst bestimmt nicht!
Erstellt am 09.06.2005 um 10:47 Uhr von Michael
Die eigentliche Vorschrift würde zwar eine Kandidatur/Wahl des Kollegen nicht stützen, aber ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, ist zumindest fraglich.
Die Wahl ist zwar u.U. anfechtbar, aber ob deswegen ein Richter die Wahl wegen eines unheilbaren Mangels annuliert, mage ich zwar nicht zu entscheiden aber meiner Auffassung nach eher nicht! Es handelt sich ja hier um einen Mitarbeiter, der schon zwei Jahre lang ununterbrochen im Unternehmen tätig ist, wo nur vorher spezielle gesetzliche Möglichkeiten der Probezeitverlängerung genutzt worden sind.
Welche Probezeit wurdfe dann mit dem Kollegen nach seiner zweijährigen Einarbeitungs- und Ausprobierungszeit vereinbart. Wenn diese absichtlich kürzer, wie die allgemein üblichen sechs Monate ist, wäre dies ein Indiz, der auch einem Richter bei der Entscheidungsfindung zugute kommt, wenn aus diesem Grund überhaupt ein anderer Betriebsangehöriger die Wahl anfechten würde.