Erstellt am 27.05.2005 um 12:55 Uhr von Tom
Der Betriebsrat sollte sich bei der Berufsgenossenschaft bzw. der Gewerbeaufsicht informieren und dann mit dem Arbeitgeber darübersprechen und ihn auf sein Mitbestimmungsrecht in Sachen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz hinweisen
Erstellt am 27.05.2005 um 13:00 Uhr von bernd
Ich hatte mir aus dem Internet mal folgende Ausführungen dazu kopiert:
Laut Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein (§ 6 Abs. 1). Die Arbeitsstättenrichtlinie 6/1,3 konkretisiert diese Bestimmung. Danach soll die Raumtemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Nur in Ausnahmefällen darf sie höher sein. Außerdem müssen nach der Arbeitsstättenverordnung Fenster und Oberlichter so beschaffen bzw. ausgestattet sein, „dass die Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können.“ (§ 9 Abs. 2) Zudem schreibt seit dem 1. Janu-ar 2000 die Bildschirmarbeitsverordnung für alle Bildschirmarbeitsplätze Lichtschutzvorrichtungen vor.
Der Arbeitgeber muss handeln
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten unter gesundheitsgerechten Be-dingungen arbeiten können (Fürsorgepflicht). Er muss für Arbeitsräume sorgen, die keine Ge-sundheitsgefahren für die MitarbeiterInnen bergen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Ar-beitgeber zudem bei allen betrieblichen Planungen und Entscheidungen, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten zu berücksichtigen und Arbeitsplätze im Rahmen der Gefährdungsanalyse nach gesundheitlichen Gefahren zu beurteilen
(§ 5). Gibt es gesundheitliche Risiken, also sind bspw. die Raumtemperaturen zu hoch, dann muss er Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit treffen. Diese haben sich am Stand von Tech-nik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie an gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Beim Vorgehen ist eine bestimmte Rangfolge vorgeschrieben:
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen rangieren vor individuellen.
. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dürfen bei einer Außentemperatur von 32 Grad die Innentemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Der Temperaturunterschied zwischen draußen und drinnen sollte maximal sechs Grad betragen. (AZ.: 7 U 132/93 OLG Hamm). Nach Auffassung des OLG haben Beschäftigte einen persönlichen Anspruch auf Einhaltung der Temperaturen bzw. Temperaturdifferenzen, obwohl die Aussage in der Arbeitsstättenrichtlinie eine Soll-Bestimmung ist.
Erstellt am 30.05.2005 um 12:59 Uhr von Bernd Rosenberg
Der Nachteil von Dingen die man sich "irgend wann mal" aus dem Internet kopiert hat ist, dass die häufig nicht mehr aktuell sind.