Erstellt am 25.05.2005 um 08:17 Uhr von Frank B.
Das ist nicht so! Einen Anspruch auf die Zuschläge hat nur wer tatsächlich die entsprechende Arbeit auch geleistet hat. Ausnahme ist Freistellung BR- Tätigkeit, Urlaub o.ä.
Wir haben dies zusätzlich in einer BV geregelt, das in solchen Fällen die Zuschläge 10 Arbeitstage weitergezahlt werden.
Erstellt am 25.05.2005 um 08:25 Uhr von schnulli
Und kann dann der AG einfach in den Normalschichtbetrieb versetzen?
Hat der BR keine Mitbestimmung?
Erstellt am 25.05.2005 um 08:41 Uhr von merlin
Doch, aber nur über § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betr.VG
Erstellt am 25.05.2005 um 08:44 Uhr von schnulli
Danke, hasst mir sehr geholfen