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Nachtzuschlag für Betriebsratsarbeit

HG
Harry Grischna
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Ich gehe davon aus, dass bei Freistellungen wegen Betriebsratsarbeit (ganz gleich ob aus konkretem Anlass oder für eine Schulung) Dauernachtwachen, die ja zwangsläufig wegen ihrer Schicht die Betriebsratsarbeit betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit leisten Freizeitausgleich unter Entgeltfortzahlung bekommen und dabei auch die Nachtzuschläge gezahlt werden müssen. Unser AG sieht das anders. Kann mir jemand sagen, ob es ein Urteil dazu gibt?

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Community-Antworten (2)

FB
Frank B.

11.05.2005 um 08:27 Uhr

Zu empfehlen ist hier mal ein Blick in den "Fitting" 22. Auflage zu werfen. §37 Rn73-113! Dazu kommt noch bei BR- Sitzungen die ausserhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen sind Reisezeiten und Fahrtkosten zu erstatten (Rn77)!

O
otto

13.05.2005 um 01:01 Uhr

Leider bin ich nicht in meinem Büro und habe deshalb keinen Kommentar zum BetrVG zur Hand. Es gibt einige Urteile zu diesem Thema. Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip: Wenn ein/e Arbeitnehmer/in wegen BR-Arbeit die übliche Arbeit nicht erledigen kann, ist er/sie so zu stellen als wenn er/sie normal gearbeitet hätten - einschließlich aller Zuschläge. Entsprechende Verweise finden Sie in jedem Kommentar zum BetrVG. Wenn Sie damit nicht weiterkommen: W.A.F. (08157/4000) anrufen. Da werden Sie geholfen!

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