Erstellt am 09.05.2005 um 19:04 Uhr von Karl
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Sie ist ein Organ der Betriebsverfassung hat aber keine Vertretungsmacht und kann keine Willenserklärung mit Wirkung für die Arbeitnehmer abgeben.
Die Betriebsversammlung dient der Aussprache und Information zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat. Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen.
Kann eine Betriebsversammlung mit allen Arbeitnehmern des Betriebs wegen der Eigenart des Betriebs, z.B. Schichtbetrieb, nicht stattfinden, so sind die Versammlungen als Teilversammlungen durchzuführenStellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss. Antragsberechtigt ist jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer oder der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitnehmer des Betriebs.
Eine besondere Form der Beschlussfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Betriebsversammlung kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen, kündigen oder aufheben.
Die Beschlüsse können Anregungen oder Arbeitsaufträge an den Betriebsrat enthalten.
Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden.
Er hat die Beschlüsse jedoch sorgfältig zu prüfen um festzustellen, ob sie seine ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren.
Sind die Beschlüsse berechtigt und folgt ihnen der Betriebsrat nicht, so kann hierin eine grobe Pflichtverletzung liegen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung JAV ist als solches kein selbstständiges Organ. Sie hat beim Betriebsrat Maßnahmen zu beantragen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmern dienen. Sie nimmt deren besondere Belange wahr.
Der Betriebsrat hat die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die JAV kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, § 70 Abs. 2 BetrVG.
Die Aufgaben der JAV sind in § 70 Abs. 1 BetrVG beschrieben.