Erstellt am 01.05.2005 um 18:52 Uhr von otto
Tut mir leid, aber für Betriebsteile gibt es keine Quotenregelung. § 15 Abs. 1 BetrVG regelt nur, daß sich der BR möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche zusammensetzen soll (!!).
Erstellt am 02.05.2005 um 06:45 Uhr von Werner
Im § 15 BetrVG heist es:
Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
sönen Gruß
Werner