Teilnahme von Leiharbeitnehmern an der Betriebsversammlung
Gemäß BetrVG und AÜG kann der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb an der Betriebsversammlung teilnehmen. Wer trägt die Kosten? Verleiher oder Entleiher? Wo ist die Kostenfrage genau nachzulesen?
Community-Antworten (1)
27.06.2005 um 15:49 Uhr
Die Frage der Kosten ist weder im BetrVG noch im AüG genau ausgeführt. Dies wird häufig im Personalleasingvertrag geregelt. In der Praxis sieht dies meist so aus: Kann der Leiharbeitnehmer vom Arbeitsablauf weiterarbeiten, so ist vertraglich er zur Weiterarbeit verpflichtet. Geht er freiwillig zur Betrversammlung und folgt der Einladung des BR des Entleihers so ist zur Vermeidung des Kostenrisiko, vorher beim Entleiher zu erfragen, ob die Zeit bezahlt wird, denn immerhin hat dieser die Kosten gemäß BetrVG §40 zu tragen. Kann er nicht weiterarbeiten (z.B. Bandmontage) , so trägt der Entleiher auf jeden Fall die Kosten.
Gruß Konrad
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