Schulungsanspruch für Wirtschaftsausschussmitglieder die nicht im Betriebsrat sind
Hallo zusammen,
wir haben in kürze vor ein Seminar des WAF zu beuschen um unsere Wirtschaftsausschussmitglieder zu schulen. Ein Mitglied ist gezielt nicht aus dem Betriebsrat ernannt worden. Meines wissens hat dieses Mitgleid allerdings keinen Schulungsanspruch, da er eben kein Mitglied des Betriebsrates ist. Welche Möglichkeiten gibt es nun diesen vllt. doch an diesen Schulungen teilnehmen zu lassen? Bzw. gibt es Rechtsgrundlagen, die uns auch dazu berechtigen dieses Mitglied zwingend zu schulen.
Vielen Dank im vorraus für Eure Hilfe!!
Mischa
Community-Antworten (11)
17.08.2010 um 15:34 Uhr
Moin, ne, sieht schlecht aus. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Die alleinige Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss kann nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch führen, weil § 37 Abs. 6 BetrVG nicht anwendbar ist. Denn die §§ 106 ff. BetrVG enthalten keine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG. In seiner Entscheidung vom 11.11.1998 (- 7 AZR 491/97) hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, daran festzuhalten, dass § 37 Abs. 6 BetrVG jedenfalls in aller Regel auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, nicht anwendbar ist.
17.08.2010 um 15:39 Uhr
Hallo Mischa,
nach ähnlichen Überlegungen in unserem GBR haben wir beschlossen, das Seminar für den Wirtschaftsausschuss in einem unserer Betriebe als Inhouse-Seminar durchführen zu lassen. Da die Kosten über eine Pauschale berechnet werden ist die Anzahl der Teilnehmer nicht auf die BR-Mitglieder im Wirtschaftsausschuss beschränkt, so dass auch die sachverständigen WA-Mitglieder der Betriebe daran teilnehmen können.
Vielleicht wäre das auch für euch eine Lösung.
17.08.2010 um 16:07 Uhr
Das BAG erkennt aber unter bestimmten Umständen eine Schulung an:
Auf alle Mitglieder des WA ist die Regelung des Abs. 6 entsprechend anzuwenden (Fitting, Rn. 180; GK-Oetker, § 107 Rn. 44; Richardi-Thüsing, Rn. 111; Däubler- Schulung, Rn. 287; vgl. auch Künzl, ZfA 93, 341 [354]; Rädel, AuA 00, 364; zu eng BAG 28. 4. 88, NZA 89, 188, das allerdings den Schulungsanspruch nur für Ausnahmefälle anerkennt, wenn Mitglieder des WA die vom AG zu gebenden Informationen nicht verstehen; ebenso ErfK-Eisemann, Rn. 18), und zwar nicht nur auf die Mitglieder des WA, die zugleich BR-Mitglieder sind (so aber BAG 11. 11. 98, NZA 99, 1119 = AiB 99, 585 mit Anm. Peter; 6. 11. 73, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 mit krit. Anm. Kittner; 20. 1. 76, AP Nr. 10 zu § 89 ArbGG 1953; GL Rn. 99; vgl. auch LAG Hamm 10. 6. 05, AuR 05, 289 = AiB 06, 175; ArbG Weiden 9. 4. 92, BetrR 92, 142 a. A. HSWG, Rn. 129
17.08.2010 um 16:32 Uhr
BAG Urteil vom 11.11.1998 - 7 AZR 491/97
Der Senat hält daran fest, dass Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht Mitglieder des Betriebsrates sind, keinen Anspruch auf Freistellung für Weiterbildungsveranstaltungen nach § 37 VI BetrVG 1972 haben. BAG, Urteil vom 28.04.1988 - 6 AZR 39/86 (LAG Frankfurt, Urteil vom 29.10.1985 - 15/5 Sa 239/85)
17.08.2010 um 17:39 Uhr
@ blackseven
Dann lies doch mal das Urteil ganz durch: Auszug: Ein derartiger Ausnahmefall, in dem der Betriebsrat von § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG abweichen darf, könnte z.B. vorliegen, wenn der Betriebsrat völlig neu gewählt wurde oder wenn er keinen Arbeitnehmer findet, der die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzt.
Du musst schon das Urteil auf den damaligen Fall beziehen, aber die Ausnahmen gibt es. Es soll ja öfters vorkommen dass sich niemand findet der im WA mitmacht.
17.08.2010 um 17:47 Uhr
rolfo, wenn sich niemand findet macht es der BR, der dann wieder den Anspruch hat.
Sollte ja auch nur ein Hinweis sein, dass es so einfach nicht ist und ob der BR den Klageweg beschreiten möchte, ick wees et nicht.
17.08.2010 um 17:58 Uhr
Ok, wir hatten das gleiche Problem, 2 BR im WA, aber es ist immer sinnvoll den WA nicht nur aus BR-Mitgliedern zu besetzen. Unser AG hat erstmals den NichtBR zur Schulung auch abgelehnt, der Hinweis auf genau das Urteil hat ihn nach Beratung mit der Rechtsabteilunmg dann doch umgestimmt. Also versuchen, mann muss nicht gleich einen Klageweg beschreiten.
17.08.2010 um 22:42 Uhr
Erstmal vielen Dank auf die vielen schnellen Antworten. :) Das ist hier mein erster Beitrag und ich bin einfach nur überwältigt. Ich werde Sie mir bald sehr genau nochmal durchschauen und Euch auch dann sagen, wie wir weiter vorgehen werden.
Die Mail steht hier auch aus diesem Grund, da ich die Anzahl der Antworten geändert hatte auf "unbegrenzt". Will ja auch einer möglichen Diskussion nicht im Wege stehen.
Viele Grüße
Mischa
17.08.2010 um 22:51 Uhr
Mischa, würde es auch mit einem Inhouse Seminar versuchen. Sollte der AG auch die Freistellung von der Arbeit für das Seminar ablehnen, würde ich in jeder WA-Sitzung alles vom AG ganz genau, mehrmals erklären lassen mit der Begründung, dass es ja auch der Kollege ohne Vorkenntnisse verstehen soll. Ich schätze mal, dass er dann auf Dauer den Schulungsanspruch anerkennt...;-))
17.08.2010 um 22:52 Uhr
quiltrr
Der AG muss aber WA-Mitglieder die nicht dem BR angehören auch nicht für die Teilnahme an Inhouse-Seminare von der Arbeit freistellen. Denn auch dieses sieht der § 37 und auch § 106 ff nicht vor.
Er kann also verlangen, dass diese entweder hier Freizeit einbringen oder aber ihre arbeitsvertragliche Pflichten erfüllen.
Ist im Prinzip das Gleiche wie bei der Kostenübernahme
18.08.2010 um 12:16 Uhr
Hallo, wenn ich mir schon ein nicht BR-Mitglied in den WA hole dann doch so jemand der von der Materie etwas versteht. Wozu dann noch eine Schulung??
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