Erstellt am 26.04.2018 um 11:42 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitnehmer ist beim BEM-Verfahren Herr des Verfahrens, kann also auch darauf bestehen dass bestimmte Personen nicht teilnehmen.
Erstellt am 26.04.2018 um 12:28 Uhr von rtjum
was ist denn in eurer BV zu BEM geregelt?
Erstellt am 26.04.2018 um 14:11 Uhr von rako1966
Anders herum wird ein Schuh daraus: Der Betriebsrat hat an dem Gespräch keine Aktien und demzufolge kein Teilnahmerecht. Auch die GL darf nicht einfach den BR zu diesem Gespräch einladen! Der Betroffene muss schon selbst wollen, dass irgendjemand ihm zur Seite steht.
BTW: Eine BV zu diesem Thema ist freiwillig und darf dem BR hier auch kein Teilnahmerecht einräumen.
Erstellt am 26.04.2018 um 15:19 Uhr von rtjum
wie kommts Du da drauf rako1966?
Erstellt am 26.04.2018 um 15:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (rako1966):
"Der Betriebsrat hat an dem Gespräch keine Aktien ..."
Wie erklärst Du Dir dann den § 167 SGB IX? Ist dem Gesetzgeber da ein redaktioneller Fehler unterlaufen?
Erstellt am 26.04.2018 um 15:54 Uhr von rako1966
BAG 1 ABR 14/14 Rn. 29
Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Inhalts zu, bei einem Erstgespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer und bei der Erörterung seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen durch einen von ihm benannten Vertreter anwesend zu sein. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfordert der Klärungsprozess eine Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber sowie - ggfl. unter Hinzuziehung der in § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX genannten Personen - eine Beratung der Betriebsparteien mit dem Ziel der Verständigung über die bestehenden „Möglichkeiten“ für ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Davon ist ein Anwesenheitsrecht des Betriebsrats oder eines von ihm benannten Vertreters bei den Gesprächen des Arbeitgebers mit dem betroffenen Arbeitnehmer nicht umfasst.
Wobei mir gerade auffällt, dass mein letzter Satz da oben etwas missverständlich formuliert ist. Man könnte unter "Der Betroffene muss schon selbst wollen, etc." verstehen, dass er jemand anfordern muss. Das ist nicht so gemeint, sondern im Sinne von "muss damit einverstanden sein". Aber er muss eben nicht "darauf bestehen, dass jemand nicht teilnimmt", einfach nichts sagen reicht.
Erstellt am 26.04.2018 um 16:02 Uhr von Pjöööng
Da hättest Du vielleicht noch eine Rn weiter lesen sollen:
"Zu dem Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zur Durchführung des bEM gehört – neben dem Hinweis auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23 mwN) – die Information, die Zustimmung zu einem bEM könne auch unter der Maßgabe erteilt werden, ein Einverständnis zur Beteiligung des Betriebsrats werde nicht erteilt (s. oben II 1 mwN)."
Nichts sagen würde dann offensichtlich nicht reichen. Dies deckt sich auch besser mit der Formulierung im SGB IX
Erstellt am 26.04.2018 um 16:04 Uhr von rako1966
@Pjöööng, nein, aber man muss den § auch so lesen wie er geschrieben ist...
(...) klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten (...)
... mit Zustimmung der Personen ... // Der BR kann durchaus gerne dabei sein wollen, aber ohne Zustimmung der Personen nicht, also kein eigenes Teilnahmerecht.
Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
Wie das BAG im o.g. Urteil feststellt ist für diese Aufgaben eine Teilnahme des BR/SBV an den Gesprächen zwischen AG und Betroffenem nicht erforderlich.
was hat Dein letztes Zitat mit dem Teilnahmerecht zu tun? Falls ich Dir den Satz erklären soll: Da steht, dass der Betroffene auch die Zustimmung so erteilen kann, dass der Betriebsrat überhaupt nicht beteiligt wird.
vgl. Rn. 11: Er muss ua. den Betriebsrat, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen.
Also ohne Einverständnis des Betroffenen ist der BR komplett raus aus der Sache.
Erstellt am 26.04.2018 um 16:11 Uhr von rtjum
ich finde es spannend das hier so zu behaupten, hier geht es um den Spruch einer Einigungsstelle und nur dann ist das so nicht möglich, bei freiwilliger Vereinbarung der beiden Betriebsparteien sieht das dann aber anders aus
Erstellt am 26.04.2018 um 16:26 Uhr von rako1966
rtjum, klar, für die Passagen in der BV fehlte es bereits an einem erzwingbaren Recht des BR nach §87, aber die Regelungen wurden nicht deshalb gekippt, sondern wegen Verstoß gegen §167 SGB IX. Auch eine freiwillige BV kann nicht gegen Gesetz verstoßen. Und das Gesetz setzt eben für jedes winzige Teil des BEM-Prozesses eine Zustimmung des Betroffenen voraus. Darüber kann sich eine BV nicht hinwegsetzen. Ohne Zustimmung keine Beteiligung des BR.
Ich find jetzt das andere Urteil nicht, da war das noch klarer geschrieben: Das BEM soll dem Betroffenen helfen. Es ist also nicht im Sinne der Vorschrift, wenn der Betroffene auf ein BEM verzichtet, weil er sonst einzelne vorgesehene Verfahrensteile erdulden müsste. Es muss also allein am Betroffenen liegen, wie das Verfahren auszusehen hat. Er kann nicht zu irgendetwas gezwungen werden. Auch nicht zur Beteiligung des BR.
Erstellt am 26.04.2018 um 16:30 Uhr von Pjöööng
Ok, habe nicht vor hier weiterhin einen ständig Haken schlagenden Hasen zu verfolgen.
Erstellt am 26.04.2018 um 16:50 Uhr von rtjum