Erstellt am 26.04.2018 um 00:12 Uhr von MaJoK
Also mal so spontan, nein muss er nicht. Zur Sorgfaltspflicht mit übergebenen Arbeitsmitteln ist jeder AN verpflichtet und die Handlungsweise gibt es ja nicht nur bei euch.
Erstellt am 26.04.2018 um 06:30 Uhr von BRHamburg
Und wieder Blödsinn von MaJok. Ob es sein Gebäude ist oder nicht spielt keine Rolle. Es geht hier um Ordnung im Betrieb. Also ist der BR in der Mitbestimmung. Ob man der Zahlung der 40 Euro zu stimmt muss jedes Gremium für sich entscheiden, den es gibt genug Agumente dafür wie dagegen.
Erstellt am 26.04.2018 um 08:26 Uhr von MaJoK
Ja nur Blödsinn, in jedem Parkhaus haftest du für den Verlust des Parkcoins mit Geld.
Wenn du zu Hause deinen Wohnungsschlüssel verlierst bezahlt dir das natürlich dein Vermieter ....ist vermutlich in Hamburg so.
Und mal die Augen aufmachen @BRHamburg hier geht es nicht um eine Zahlung sondern um die Haftung bei Verlust du Klugschnacker.
Klar lehnt es ab :) und wie wollt ihr dann an eure Arbeitsplätze kommen. Sack vor die Tür hängen lol
Erstellt am 26.04.2018 um 08:36 Uhr von nicht brauchen
@Majok Bitte keine Beleidigungen
Meiner Meinung nach ist das wirklich Ordnung im Betrieb. Dies betrifft auch einen eventuellen Verlust der Karte.
Erstellt am 26.04.2018 um 08:45 Uhr von BRHamburg
Sorry @ Ich wusste nicht das dich die vier Zeilen der Fragestellung schon überfordern. Es geht hier um die Frage ob der BR hier ein Mitbestimmungsrecht hat. Und vielleicht kannst du ja mal den § 87 BetrVG per Copy Past auf deine geistige Festplatte speichern.
Erstellt am 26.04.2018 um 08:50 Uhr von moreno
Meinst Du der gesamte § geht darauf?
Erstellt am 26.04.2018 um 11:27 Uhr von Pjöööng
OMG! Die Titanen des Arbeitsrechts bekriegen sich hier, leider bar jeder Ahnung (so kennen wir die beiden ja).
Zuerst wäre hier mal zu klären, worum es eigentlich geht: Betriebsbuße oder Schadenersatz?
Falls es hier um eine Betriebsbuße geht (dafür dass der Arbeitnehmer nicht sorgfältig mit der Karte umgegangen ist hat er eine Geldstrafe in Höhe von 40,- € zu zahlen), dann unterliegt diese der Mitbestimmung. Das hat dann rein gar nichts damit zu tun, wem das Gebäude gehört.
Sollte es sich um Schadenersatz handeln (der Arbeitgeber muss Ersatz für die verlorene Karte besorgen, diese kostet ihn 40,- €), dann gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedingungen für Schadenersatz: Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit, volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Tarifvertraglich oder auf Betriebsebene können Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer getroffen werden. Eine Regelung in der Form wie sie der Arbeitgeber anstrebt (Haftung ohne Einschränkung) ist dann nicht zulässig.