Erstellt am 21.04.2015 um 10:25 Uhr von Hartmut
Wenn der Gehörschutz so teuer ist, kann man davon ausgehen, dass der AG ihn bezahlt, weil er muss. Es handelt sich um ein zu stellendes Betriebsmittel. Damit liegt das Betriebsrisiko, und damit eine Haftung bei Verlust, grundsätzlich beim AG. Eine Ausnahme (der AN haftet) sehe ich nur bei vorsätzlichem Verlust seitens des AN. Eventuell auch bei grober Fahrlässigkeit, allerdings frage ich mich, wie das aussehen sollte.
Erstellt am 21.04.2015 um 11:46 Uhr von gironimo
Ich sehe da keinen Handlungsbedarf. Das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber.
so gesehen sehe ich es wie Hartmut
Erstellt am 21.04.2015 um 11:54 Uhr von Pickel
Was Hartmut und Gironimo übersehen:
Ist der personalisierte Gehörschutz tatsächlich für den AG verpflichtend, oder reicht auch eine einfachere, allgemein verwendete Variante aus?
Dann wäre der AG nur zum Stellen dieses Schutzes verpflichtet. Bietet er dann aber von sich aus an, den AN einen höherwertigen Schutz zur Verfügung zu stellen, so kann er dies auch an Bedingungen knüpfen, sofern der AN dankend ablehnen kann und auf das einfache Expemplar zugreift.
Erstellt am 21.04.2015 um 11:54 Uhr von blackjack
Für Beschädigung sowie Verlust von Arbeitsmitteln haftet der AN bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens gem § 280 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gem § 823 BGB. Allerdings sind regelmäßig die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten.
Erstellt am 21.04.2015 um 15:12 Uhr von Erbsenzähler
@Hartmut
Ändere nachfolgenden Sitz: Eventuell auch bei grober Fahrlässigkeit.
Streich hier bitte auch das "Eventuell" bitte. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann der AN zu Haftung herangezogen werden.
(siehe Arbeitnehmerhaftung auf www.hensche.de)
Erstellt am 21.04.2015 um 16:26 Uhr von gironimo
Ob der AG aus reiner Menschenfreundlichkeit bessere Geräte anschafft als er müsste ist unerheblich. Und ich würde auch nicht all zu heftig auf der Fahrlässigkeit herumreiten. Ich habe in über einem Vierteljahrhundert BR-arbeit beim Verlust noch nie den Fall erlebt, dass man von Fahrlässigkeit sprechen konnte. Das sind dann doch eher die sehr seltenen krassen Fälle, an denen sich dann die Juristen oft medienwirksam daran hochziehen.
(Ein Fall, über den wir mal diskutiert haben: Ein Kollege hatte in seiner Freizeit, möglicher Weise im Kölner Dom, ein Firmen-Flugticket verloren. Fahrlässig war er dabei nicht)
Erstellt am 21.04.2015 um 16:30 Uhr von Globus
der innerbetriebliche Schadensausgleich obliegt dann aber der Mitbestimmung des BR - bin in dieser Frage ganz bei gironimo
Erstellt am 21.04.2015 um 16:55 Uhr von Pickel
Gironimo, auch bei einem Vierteljahrhundert BR-Arbeit bleibt der Satz "Ob der AG aus reiner Menschenfreundlichkeit bessere Geräte anschafft als er müsste ist unerheblich" falsch.
Der AG ist verpflichtet, notwendige Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann er auch optional immer hochwertigere Varianten anbieten.
Die Haltung "ihr bekommt einmal im Zeitraum X die hochwertigen, bei Verlust müsst ihr die neuen aber selber zahlen" ist nun auch keine allzu unverständliche Sichtweise.
Erstellt am 21.04.2015 um 17:02 Uhr von Globus
"Gironimo, auch bei einem Vierteljahrhundert BR-Arbeit bleibt der Satz "Ob der AG aus reiner Menschenfreundlichkeit bessere Geräte anschafft als er müsste ist unerheblich" falsch."
Nee, du bist falsch - der AG möchte immer günstig wie nie, puhhhh, zumm Glück gibt es da ein MBR :-D
"Der AG ist verpflichtet, notwendige Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann er auch optional immer hochwertigere Varianten anbieten."
Macht er aber leider selten, es sei denn der BR besteht darauf...
"Die Haltung "ihr bekommt einmal im Zeitraum X die hochwertigen, bei Verlust müsst ihr die neuen aber selber zahlen" ist nun auch keine allzu unverständliche Sichtweise."
jau, unverständlich vielleicht nciht, aber es ist wie es ist... MBR beachten ;-)
Was lernen wir daraus - was der AG möchte oder nciht, ist erstmal nciht unbedingt relevant - erst Recht nciht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz... und wenn es da noch Gfb gibt, die Das Tragen vorschreiben.... hmmmm was denkst du, wie genau kann sich der AG heir raus winden?
Erstellt am 21.04.2015 um 17:05 Uhr von Globus
Nachtrag....
und wenn das hier so ein lieber netter AG ist, der freiwillig angepaßten Gehörschutz verwenden lässt... glaubst du allen ernstes, dass ein solch lieber netter AG denkt, dass die AN diesen besagten schutz fahrlässig, geschweige denn grob fahrlässig verwenden oder verlieren?
Erstellt am 21.04.2015 um 19:24 Uhr von Snooker
@Globus
Glaubst Du denn das r dies denken würde wenn er die einfachere Variante zur Verfügung stellen würde?
Fakt ist, da wo erforderlich muss der AG zur Verfügung stellen. In welcher Form bleibt erst mal ihm überlassen. Es sei denn die Arbeit, der Arbeitsplatz oder Ort lassenn nicht alle Gehörschutze zu. Und er hat AN bei der Ausstattung gleich zu behandeln. Der vorliegende Fall wäre hier keine Ungleichbehandlung, wenn der AG den nächsten auch so behandelt.
Eine Mitbestimmung ist auch nur dann gegeben wenn der AG bei Verlust einen bestimmten Eurobetrag festsetzen will, nicht aber wenn er nur eine bessere und höhere Qualität von sich aus zur Verfügung stellt. Wo ich in jedem Fall nachforschen würde als BR; OB ES DEN an vorab bekannt war das bei Verlusst ein bestimmter Eurobetrag für ein neues Gerät selber tragen müssen.
Erstellt am 21.04.2015 um 19:31 Uhr von Globus
bis dahin habe ich gelesen...
"In welcher Form bleibt erst mal ihm überlassen."
das ist mega dummfug vor dem Herren... und warum? klar, weil der Gesetzgeber das nciht vorschreibt sondern nur einen soganannten Rahmen gibt - diesen auszufüllen bedarf der innerbetrieblichen Regelungen - und jetzt stell dir mal vor - der gesetzgeber gibt diese Möglichkeit... ist das nciht klasse? 87,1,7 BetrVG...
anderer ansatz, dann lse ich dich sogar weiter... - sorry mein guter, die Jahre ohne MBR haben dich anscheinend ein wenig einrosten lassen...
Nu sag mir und beweise mir, dass ich unrecht habe, dann lese ich dich echt weiter - gerne können wir das auch persönlich per tele oder sonst wie besprechen, wenn du echt dieser meinung bist, hatte ich in der vergangenheit eine falsche meinung von dir - sorry....
Erstellt am 21.04.2015 um 19:49 Uhr von Melissa
Der persönliche Gehörschutz ist vom AG so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.
Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1 LärmVibrationsASchV, hat der AG auch kein Wahlrecht und hat die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 und 4 der PSA-BV zu erfüllen.
Und wenn das dann einwenig teurer wird, ist es eben so. Keinesfalls kann hier eine Kostenbeteiligung durch die AN bei Verlust vereinbart werden.
Wie hier dann im Fall X rechtlich zu verfahren ist, hat @blackjack in Antwort 4 ja bereits mitgeteilt.
Erstellt am 21.04.2015 um 19:51 Uhr von Globus
"Für Beschädigung sowie Verlust von Arbeitsmitteln haftet der AN bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens gem § 280 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gem § 823 BGB. Allerdings sind regelmäßig die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten."
was ein widerspruch mit deiner These ist...
"Keinesfalls kann hier eine Kostenbeteiligung durch die AN bei Verlust vereinbart werden.
"
Erstellt am 21.04.2015 um 19:55 Uhr von Snooker
Es ist eine unart hier im Forum geworden sich aus einen zusammenhängenden Absatz einen Satz heraus zu picken und diesen dann in einem Ganz anderem Licht dar zu stellen.
Warum bist Du dann nicht weiter hier drauf ein gegangen. Beide Sätze zusammen ergeben ein anderes Bild des Ganzen.
Gerade im Bezug aus diesem:
http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/lexikon/204/Laerm---Gehoerschutz
Und wenn nix passt dann gebe ich als AG dem AN die altbekannte " Micky Maus" und brauch mir keine Probleme ins Haus holen .
Sorry, tele iss heut nicht mehr. Ich geh nu in meine Koje da ich um 3:15 Uhr wieder los Richtung Kassel muss.
Erstellt am 21.04.2015 um 19:57 Uhr von Globus
all das mein guter, unterliegt dem MBR des BR - also kann der AG nciht einseitig "micky Mäuse oder sonstwas rausrücken ;-)
Erstellt am 21.04.2015 um 21:13 Uhr von Melissa
„was ein widerspruch mit deiner These ist...“
Mein lieber Globus!
Ich will dir ja jetzt WIRKLICH nicht zu nahe treten. Aber wenn dir bekannt wäre, was ein innerbetrieblicher Schadensausgleich ist, wüsstest Du auch, dass hier kein Widerspruch vorliegt.
Du vermutest hierunter jetzt vielleicht eine betriebliche Vereinbarung. Wenn dem so wäre, bestünde natürlich ein Widerspruch.
Dem ist aber nicht so!
Ein innerbetrieblicher Schadensausgleich (auch als Haftungsverteilung bekannt) ist so etwas wie eine Rechtsnorm und kommt immer zur Anwendung bei der Berechnung eines ev. zu tragenden Schadens.
Für die eventuelle Haftungsverteilung sind daher alle Umstände des Einzelfalles (Schadensart, Stellung und Qualifikation des AN, Schadenshöhe, Verdienst) zu berücksichtigen.
Dieses wird zugunsten der AN einerseits mit der Fürsorgepflicht des AG und andererseits mit einer ungleichen wirtschaftlichen Lastenverteilung begründet.
Hat ein AN in Ausführung betrieblicher Tätigkeiten dem Unternehmen einen Schaden zugefügt, so ist immer ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen. Eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt für all diejenigen Arbeiten, die durch das Unternehmen veranlasst sind und auf der Grundlage eines Anstellungsverhältnisses erbracht werden.
Diese grundsätzliche rechtliche Auslegung gilt auch für den Fall, dass diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
Ein AN handelt immer dann grob fahrlässig, wenn er unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt bzw. nicht beachtet. Dabei ist jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen, was der AN nach seinen individuellen Fähigkeiten erkennen und leisten konnte.
Ist es jetzt immer noch ein Widerspruch?
Erstellt am 22.04.2015 um 17:02 Uhr von Globus
hmmm, in der tat ist es das noch immer - vielleicht bin ich aber auch zu blond... oder aber wir sprechen gerade auch nur ein wenig an einander vorbei... grundsätzlich ist es erstmal so, dass der AG die PSA bereitstellen muß... wird irgendwas verlustig kommen wir in die Beurteilund ob hier eine fahrlssigkeit vorliegt - oder sogar eine grobe fahrlässigkeit... klar kann man sich damit zu frieden geben, dss dem AG diese Beurteilung obliegt, wobei ich in einem solchen Fall lieber eine "Betriebsbuße" sehe würde, sollte der AG diese Beurteilung alleinig fällen können...
Oder mal anders rum... Ich brauche für meine Arbeit Schraubendreher - nun sagt der AG ich hätte grob fahrlässig diesen oder jenen Schraubendreher geschrottet... und soll ihn nun ersetzen...
Ich will jetzt hier keinen Streit vom Zaun brechen - aber diese Einschätzung obliegt dem AG nicht alleine - meiner Meinung nach...
Warum ging in diesem Fall der Gehörschutz verlustig? war es wirklich fahrlässig, oder will der AG dem AN nur den Preis aufdrücken...
Hier sehe ich nach wie vor die Betriebsbuße und somit das MBR des BR
Erstellt am 22.04.2015 um 17:45 Uhr von Snooker
Siehste Du runde Kugel, du schreibst selber" erst mal muss der AG die PSA zur Verfügung stellen". Nix anderes hab auch ich gesagt. Und solage nicht besondere Erfordernisse berondere Gehörschutze erfordern kann der AG die Micky Maus zur Verfügung stellen. Stellt er , ohne das es erforderlich ist eine höherwertigere Qualitat des Gehörschutzes zur Verfügung, dann sollte(ist aber kein Muss) der BR mit einbezogen werden um regularien zu treffen bei einem evtl. Verlust.
Macht der AG dies nicht und ist dem AN auch anderweitig nicht bekannt das er bei Verlust des Gerätes zahlen oder zuzahlen soll, wäre dies in der Tat unstatthaft (selbst eine Einzelvertragliche Regelung könnte ungültig sein. Dazu würde ich mich aber erst festlegen wenn ich mit der derzeitigen Klage mit meinem AG durch meine GEW fertig bin). Ein generelles MBR sehe ich hier aber so noch nicht.
Und nu werde ich bei Globus durch bimmeln. RINGRING
Erstellt am 22.04.2015 um 18:15 Uhr von Globus
hmm, war gerade beschäftigt und nicht am rohr - kannste ja noch mal...
Erstellt am 22.04.2015 um 18:38 Uhr von Snooker
Nur Für denn Fall das ich gleich schon flach liege, (hatte gerade mit Globus getelet) wegen Ruhepause und schlaf.
Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 der Verordnung den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 genügt.
Ist aus dem Link den ich aufgeführt hatte.
Und hier wird auch noch mal beschrieben. Nur wenn Werte 1 nicht gegeben dann Gehörschutz nach Nach § 8 Abs 2 des beschriebenen Gesetzes erforderlich.
Dies sagt aus das es in erster Linie geregelt ist.
Erstellt am 22.04.2015 um 19:05 Uhr von Globus
und nochmal ne ne ne... so ist dat nich... der gesetzgeber regelt oder läßt regelungen zu - das ist fakt - verordnungen sind keine gesetze... und die innerbetriebliche umsetzung von gesetzen ist im AuG noch immer die betriebsparteien zuständig... das ist der auftrag... ergo... nur die betriebsparteien können das regeln - und nciht irgendwelche verordnungen, die am betrieb vorbei gehen....
Erstellt am 22.04.2015 um 19:08 Uhr von Globus
wir als BR können also nur regeln, wo wir den handlungsspielraum haben - beispiel - es gibt das mutterschutzgesetz - da steht drin, dass schwangere nicht mit holzschälen beauftragt werden dürfen - hier hat der br also keinen handlungsspielraum - kann also nicht regeln, dass sie es doch dürfen wenn....
wenn der gesetzgeber uns aber einen rahmen vorgibt, in dem wir regeleungen treffen können - dann sollten wir ds und haben da ein volles MBR
Erstellt am 22.04.2015 um 19:31 Uhr von Snooker
Bevor ich mich nu hernieder lege, folge noch mal Satz für Satz was in dem Link geschrieben steht. Blende alles andere erst einmal aus. Ziehe dann die Summe. Und gutes Nächtle :-)
http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/lexikon/204/Laerm---Gehoerschutz