Erstellt am 20.04.2018 um 15:31 Uhr von Pjöööng
Was für eine Anhörung hast Du denn da auf dem Tisch?
Erstellt am 20.04.2018 um 15:44 Uhr von Computerbmw
Begründung: Wegen Unterbesetzung, Vertretung von Langzeitkranken bis zum 30.06. und die anderen 8 werden zum 27.04. abgemeldet.
Erstellt am 20.04.2018 um 16:32 Uhr von krambambuli
Der BR wird doch gar nicht gehört, wenn Leih-AN "abgemeldet" werden.
Gibt es denn ansonsten freie ausgeschriebene Stellen im Betrieb?
Erstellt am 20.04.2018 um 16:44 Uhr von Computerbmw
Das ist ja sicherlich eine Auslegungssache. Wenn ich einstelle, muss man uns doch auch informieren, wenn die Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung stehen. Stellenausschreibungen ja aber nicht für unseren Standort.
Erstellt am 20.04.2018 um 17:09 Uhr von krambambuli
Im § 99 BetrVG heißt es, dass der BR bei jeder Einstellung, Versetzung und Ein- u. Umgruppierung zu hören ist; und im § 102 BetrVG bei jeder Kündigung. Nichts von dem geschieht, wenn ein Leih-AN das Haus verlässt. So gesehen hat der AG lediglich seine Informationspflichten erfüllt.
Natürlich solltet Ihr aber dennoch mit dem AG das Gespräch suchen und mit ihm die Vor- und Nachteile seines Handelns besprechen. Ihr habt ja hinsichtlich der Personalplanung ein Beratungsrecht (§§ 92,92a BetrVG)
Erstellt am 20.04.2018 um 17:43 Uhr von Computerbmw
Also wenn ich dich richtig verstehe haben wir, außer auf die Vernunft des Arbeitgebers zu hoffen, keine weitere rechtliche Möglichkeit?
Dann muss ich versuchen, bei einer Ablehnung, den Betriebsrat davon zu überzeugen in Zukunft den Einsatz von neuen Leiharbeitern abzulehnen.
Alles klar und Dankeschön
Erstellt am 21.04.2018 um 10:09 Uhr von Pickel
Viel Spaß beim Finden von zulässigen Widerspruchsgründen.
So wie du denkst funktioniert BR-Arbeit nicht. Ihr seid nicht die 2. Geschäftsführung.
Erstellt am 21.04.2018 um 13:25 Uhr von Computerbmw
Nach einer meiner Ansicht nach zutreffenden in der Literatur vertretenen Auffassung hat der Betriebsrat auch dann das Recht, seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeiters zu verweigern, wenn der Einsatz dauerhaft und nicht nur “vorübergehend” erfolgen soll (so z.B. Hamann, jurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 2; Brors, juris-PR-ArbR 16/2012 Anm.6; Ulber, AiB 2012, 7, 9). Denn in diesem Fall verstößt die Einstellung des Leiharbeinehmers gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgt.
Bislang ist allerdings noch nicht höchsrichterlich entschieden, ob dem Betriebsrat in den Fällen der nicht nur vorübergehenden Einstellung eines Leiharbeiters ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zusteht. Diese Frage wird noch vom Bundesarbeitsgericht zu klären sein. Ein entsprechendes Rechtsbeschwerdeverfahren ist dort bereits anhängig.
Ebenfalls noch unklar ist, wann der Einsatz eines Leiharbeitnehmer nicht mehr nur “vorübergehend” ist. Als mögliche Grenzen werden in diesem Zusammenhang Zeiträume von 3 Monaten, 6 Monaten und einem Jahr genannt.