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Keine Übernahme von Leiharbeitern

C
Computerbmw
Apr 2018 bearbeitet

In unserer Firma sind seit Jahren 14 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Durch die Schließung einer Abteilung sollen erst 8 in der nächsten Woche und im August der Rest freigesetzt werden. Es ist aber nicht so das wir die Leute nicht brauchen könnten. Eine Festeinstellung der gut ausgebildeten Leiharbeitnehmer hat der Arbeitgeber konsequent abgelehnt. Bin neu gewählter BR-Vorsitzender und habe die dementsprechenden Anhörungen auf dem Tisch liegen. Am liebsten würde ich ja alle ablehnen, um zu zeigen das dies keine kurzfristigen Arbeitsplätze sind, aber schade ich da nicht den Mitarbeitern? Hat jemand eine Idee wie ich das ganze noch kippen kann. Danke schon mal im Voraus.

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Community-Antworten (8)

P
Pjöööng

20.04.2018 um 17:31 Uhr

Was für eine Anhörung hast Du denn da auf dem Tisch?

C
Computerbmw

20.04.2018 um 17:44 Uhr

Begründung: Wegen Unterbesetzung, Vertretung von Langzeitkranken bis zum 30.06. und die anderen 8 werden zum 27.04. abgemeldet.

K
krambambuli

20.04.2018 um 18:32 Uhr

Der BR wird doch gar nicht gehört, wenn Leih-AN "abgemeldet" werden. Gibt es denn ansonsten freie ausgeschriebene Stellen im Betrieb?

C
Computerbmw

20.04.2018 um 18:44 Uhr

Das ist ja sicherlich eine Auslegungssache. Wenn ich einstelle, muss man uns doch auch informieren, wenn die Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung stehen. Stellenausschreibungen ja aber nicht für unseren Standort.

K
krambambuli

20.04.2018 um 19:09 Uhr

Im § 99 BetrVG heißt es, dass der BR bei jeder Einstellung, Versetzung und Ein- u. Umgruppierung zu hören ist; und im § 102 BetrVG bei jeder Kündigung. Nichts von dem geschieht, wenn ein Leih-AN das Haus verlässt. So gesehen hat der AG lediglich seine Informationspflichten erfüllt.

Natürlich solltet Ihr aber dennoch mit dem AG das Gespräch suchen und mit ihm die Vor- und Nachteile seines Handelns besprechen. Ihr habt ja hinsichtlich der Personalplanung ein Beratungsrecht (§§ 92,92a BetrVG)

C
Computerbmw

20.04.2018 um 19:43 Uhr

Also wenn ich dich richtig verstehe haben wir, außer auf die Vernunft des Arbeitgebers zu hoffen, keine weitere rechtliche Möglichkeit? Dann muss ich versuchen, bei einer Ablehnung, den Betriebsrat davon zu überzeugen in Zukunft den Einsatz von neuen Leiharbeitern abzulehnen. Alles klar und Dankeschön

P
Pickel

21.04.2018 um 12:09 Uhr

Viel Spaß beim Finden von zulässigen Widerspruchsgründen.

So wie du denkst funktioniert BR-Arbeit nicht. Ihr seid nicht die 2. Geschäftsführung.

C
Computerbmw

21.04.2018 um 15:25 Uhr

Nach einer meiner Ansicht nach zutreffenden in der Literatur vertretenen Auffassung hat der Betriebsrat auch dann das Recht, seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeiters zu verweigern, wenn der Einsatz dauerhaft und nicht nur “vorübergehend” erfolgen soll (so z.B. Hamann, jurisPR-ArbR 13/2012 Anm. 2; Brors, juris-PR-ArbR 16/2012 Anm.6; Ulber, AiB 2012, 7, 9). Denn in diesem Fall verstößt die Einstellung des Leiharbeinehmers gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgt. Bislang ist allerdings noch nicht höchsrichterlich entschieden, ob dem Betriebsrat in den Fällen der nicht nur vorübergehenden Einstellung eines Leiharbeiters ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zusteht. Diese Frage wird noch vom Bundesarbeitsgericht zu klären sein. Ein entsprechendes Rechtsbeschwerdeverfahren ist dort bereits anhängig. Ebenfalls noch unklar ist, wann der Einsatz eines Leiharbeitnehmer nicht mehr nur “vorübergehend” ist. Als mögliche Grenzen werden in diesem Zusammenhang Zeiträume von 3 Monaten, 6 Monaten und einem Jahr genannt.

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