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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsratversammlung

T
TheRock
Apr 2018 bearbeitet

Hallo Freunde, Aufgrund verschiedener Arbeitsmodelle unter den Mitgliedern (Normalschicht, 3 Schicht) ist es nicht so leicht, sich in der Woche auf einen Tag zu verständigen. Wenn man die Sitzung am Mittag führt, so kommt man dann auf einen teilweise 13 Stunden Arbeitstag. Wäre es gesetzlich erlaubt oder muss man zusehen das man gewisse Zeiten nicht überschreitet? Meines Wissens nach ist die Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Danke vorab für eure Antworten.

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

16.04.2018 um 23:14 Uhr

Da hast du recht. BR - Arbeit ist ein Ehrenamt.

Ich sehe aber auch gar nicht ansatzweise das Problem. Da ja die Zeit als Freizeit gewährt werden muss, und der BR auch Anspruch auf Ruhezeiten hat, kommt man in der Regel kaum auf übermäßige Zeiten der Inanspruchnahme an einem Stück.

B
BloodyBeginner

16.04.2018 um 23:30 Uhr

Wir (Mehrschichtbetrieb) haben schon seit Jahren die BR Situng um 12 Uhr und alle fahren damit recht gut. Sie deckt den Großteil der Tagschichtler ab, von der Frühschicht auch noch etwas, Mittagschicht kommt halt 2 Stunden früher rein und die von der Nachtschicht haben eigentlich auch kaum Probleme.

C
Challenger

17.04.2018 um 00:37 Uhr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2017, 7 AZR 224/15 Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit Leitsätze Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

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