Erstellt am 25.09.2008 um 16:06 Uhr von Mecki
Hallo Hase 82,
das Gremium sollte möglichst immer komplett sein. Sollte
ein normales BR Mitglied verhindert sein, ist rechtzeitig
ein Ersatzmitglied zur BR-Sitzung einzuladen und zwar
in der Rangfolge der Listenergebnisse. Den Kündigungsschutz
kann auch ein Ersatzmitglied erlangen wenn es in erheblichem
Umfang an Sitzungen teilgenommen hat (ca. 1/4 der BR-Sitzungen).
Grüße von Mecki
Erstellt am 25.09.2008 um 16:26 Uhr von Lotte
Mecki,
der erste Teil Deiner Antwort stimmt, mit Beachtung der Quote für das Geschlecht in der Minderheit. Der zweite Teil nicht, das verwechselst Du bestimmt mit Teilnahme an Seminaren ;-)
Hase,
der nachwirkende KSch beträgt für Ersatzmitglieder immer ein Jahr nach der letzten Vetretung eines verhinderten BRM, meist ist das durch die Teilnahme an einer BR Sitzung am besten nachweisbar.
Während der Vertretung hat das EBRM alle Rechte und Pflichten eines BRM und damit auch den vollen KSch.
Erstellt am 25.09.2008 um 16:39 Uhr von Mecki
Hallo Lotte,
Du hast Recht. War tatsächlich auf die Seminarebene gerutscht.