Betriebsratversammlung
Hi Leute. Habe eine Frage. Bin Bei den Betriebsratwahlen zum 2. "Ersatz" gewählt worden. Nach den 5 Mitgliedern die gewählt wurden. Meine Frage: Muss der Betriebsrat die gewählten " Ersatz " Kandidaten zu den Betriebsratversammlungen einladen oder nicht?! Es geht darum, den kündigungsschutz zu erhalten bei einer teilnahme als " Erstaz ".
Bin für jede Hilfe bzw. Antwort dankbar....
Community-Antworten (3)
25.09.2008 um 18:06 Uhr
Hallo Hase 82,
das Gremium sollte möglichst immer komplett sein. Sollte ein normales BR Mitglied verhindert sein, ist rechtzeitig ein Ersatzmitglied zur BR-Sitzung einzuladen und zwar in der Rangfolge der Listenergebnisse. Den Kündigungsschutz kann auch ein Ersatzmitglied erlangen wenn es in erheblichem Umfang an Sitzungen teilgenommen hat (ca. 1/4 der BR-Sitzungen).
Grüße von Mecki
25.09.2008 um 18:26 Uhr
Mecki, der erste Teil Deiner Antwort stimmt, mit Beachtung der Quote für das Geschlecht in der Minderheit. Der zweite Teil nicht, das verwechselst Du bestimmt mit Teilnahme an Seminaren ;-)
Hase, der nachwirkende KSch beträgt für Ersatzmitglieder immer ein Jahr nach der letzten Vetretung eines verhinderten BRM, meist ist das durch die Teilnahme an einer BR Sitzung am besten nachweisbar. Während der Vertretung hat das EBRM alle Rechte und Pflichten eines BRM und damit auch den vollen KSch.
25.09.2008 um 18:39 Uhr
Hallo Lotte,
Du hast Recht. War tatsächlich auf die Seminarebene gerutscht.
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