Wahlvorschlagsliste/ nachträglich leitende Funktion streichung aus Liste
Hallo Allerseits, in unserem Unternehmen wurde jetzt kurz vor der Wahl ein Angestellter von der Wahlvorschlagsliste gestrichen da er in eine Leitende position übergeht. Der Wahlvorstand hat auf den Wunsch dieser Person seinen Namen von Platz eins gestrichen und den zweiten zur Nummer eins erklärt usw.. Es ist aber davon auszugehen das viele nur wegen dem damalig auf Platz eins stehenden Angestellten die Liste mit ihrer Unterschrift stützten. Wird damit nicht die ganze Liste ungültig ? Darf der Wahlvorstand dies überhaupt ? Wie ist weiter vorzugehen. Ich freue mich auf Antworten. Danke euch.
Community-Antworten (3)
16.04.2018 um 19:09 Uhr
"da er in eine Leitende position übergeht."
passiert das noch vor der Wahl ? Und was heißt überhaupt "leitende Position" ?Ansonsten ... der WV hat die Wählerliste aktuell zu halten. Aber die Vorschlagslisten eigentlich nicht.
"Es ist aber davon auszugehen das viele nur wegen dem damalig auf Platz eins stehenden Angestellten die Liste mit ihrer Unterschrift stützten."
Sicher ? Der müßte ja vorher schon eine recht hohe Position eingenommen haben, oder nicht ?
16.04.2018 um 19:39 Uhr
Also die Streichung eines Kandidaten auf einer Wahlvorschlagsliste ist in der Wahlordnung nicht vorgesehen :) Und wenn er gestrichen wird ist dies Aufgabe des Listeninhabers. Der Wahlvorstand hat nur die Gültigkeit der Wahlvorschlagsliste zu prüfen nach § 8 WOBetrVG. Wenn Kandidaten ihre Zustimmung zurückziehen sollte der WV dies schriftlich zu den Akten nehmen und diesen Kandidaten dann nicht auf die Wahlliste/ Stimmzettel übernehmen. Dabei obliegt es dem WV nicht eine Reihenfolge mit Positionen festzulegen, d.h. die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt gemäß Wahlordnung.
Wenn die Kollegen die anderen Kandidaten nicht mehr unterstützen wollen, brauchen sie diese ja gar nicht zu wählen!
16.04.2018 um 20:18 Uhr
"Und wenn er gestrichen wird ist dies Aufgabe des Listeninhabers."
Die Liste ist aber schon abgegeben und daher Dein Hinweis völliger Nonsens.
"Wenn Kandidaten ihre Zustimmung zurückziehen sollte der WV dies schriftlich zu den Akten nehmen und diesen Kandidaten dann nicht auf die Wahlliste/ Stimmzettel übernehmen."
Bitte den Passus der WO benennen, nach der der WV so verfahren darf. Danke !
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