Noch nicht im Amt: Mitarbeiter bittet um Gespräch
Ein Kandidat wurde als Betriebsratsmitglied gewählt. Die konstituierende Sitzung findet nächste Woche statt.
Der Mitarbeiter will einen Rat haben, weil er mit dem Geschäftsführer danach ein Gespräch hat, welche sich in ein Personalgespräch sich ausarten könnte. Von den gewählten Betriebsratsmitglied fühlt er sich gut betreut.
Darf dieser gewählte BR-Mitglied dieses Gespräch führen? Der gewählte Betriebsratsmitglied hat vor, den Mitarbeiter zu informieren, dass er sein Amt noch nicht angetreten hat.
Community-Antworten (8)
09.04.2018 um 18:03 Uhr
innerhalb der Arbeitszeit eher nicht. Pause ?
09.04.2018 um 18:10 Uhr
Das Meeting wäre vor der Kernarbeitszeit beginnt, nämlich um 8 Uhr (Arbeitszeit beginnt um 9 Uhr)
09.04.2018 um 18:24 Uhr
Zitat :.......... weil er mit dem Geschäftsführer danach ein Gespräch hat, welche sich in ein Personalgespräch sich ausarten könnte.
Wurde ihm der Grund für dieses Gespräch mitgeteilt ?
09.04.2018 um 18:29 Uhr
Nach der Schilderung ist der Inhalt des Gesprächs noch nicht ganz klar. Der Mitarbeiter könnte sich m Gespräch über die anstehenden Themen informieren. Wenn es ihm zu brenzlig wird, könnte er dem Chef sagen, dass er sich auf das Thema genauer vorbereiten und auch ein BRM hinzuziehen möchte. Und den neuen Termin legt man dann nach der konstituierenden Sitzung.
09.04.2018 um 18:32 Uhr
"Wurde ihm der Grund für dieses Gespräch mitgeteilt ? " Ja, der Geschäftsführer ist der Vorgesetzten des Mitarbeiters. Es wurde ihm schon nahegelegt, dass er sich einen neuen Job suchen sollte. Hierzu hatte schon Beratung vom Betriebsrat. Er möchte mit diesem gewählten BR-Mitglied ein Gespräch, weil er ein paar Tipps gerne hätte wegen Kommunikation und kurz "üben". Es geht darum, dass dieser gewählte BR-Mitglied gewisse Talente für Verhandlung hat und außerdem auch früher BR-Mitglied war.
09.04.2018 um 19:19 Uhr
Reine Lehre: nicht während der Arbeitszeit und nicht als BRM
Würde mal mit dem AG reden. Denn ihm sollte ja vielleicht auch an einer guten Vertretung des MA gelegen sein
09.04.2018 um 21:31 Uhr
Zitat : Es wurde ihm schon nahegelegt, dass er sich einen neuen Job suchen sollte
Ich würde ablehnen. Vergleich :
Fragen rund um Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Personalgespräch
Jeder Arbeitnehmer kennt diese Situation: Der Chef lädt persönlich oder schriftlich zum Personalgespräch ein und löst damit viele Fragen aus. Muss ich daran teilnehmen? Was ist das Thema des Gesprächs? Darf mich dabei jemand aus dem Kollegium begleiten? Man möchte keinen Fehler machen und damit eine Abmahnung oder Kündigung riskieren. Gleichzeitig möchte man aber auch von eigenen Rechten Gebrauch machen und sich nicht alles vom Arbeitgeber gefallen lassen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet an solchen Personalgesprächen teilzunehmen, deren Inhalt Themen betrifft, die im Zusammenhang mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers stehen. Dabei kann es z.B. um eine Versetzung, die Zuweisung neuer Aufgaben oder die Qualität der Arbeitsleistung gehen. Dagegen besteht keine Teilnahmepflicht an Personalgesprächen, die der Arbeitgeber aus Anlass einer bevorstehenden Veränderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses anberaumt (BAG, Urteil v. 23-06.2009 – 2 AZR 606/08). Der Einladung zu einem solchen Personalgespräch muss der Arbeitnehmer keine Folge leisten und kann sich gegen wiederholten Einladungen des Arbeitgebers zu Gesprächen dieser Art mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen (ArbG Erfurt, Urteil v. 09.09.2008 – 8 Ga 20/08). Quelle : Personalgespräch - Arbeitnehmerhilfe www.arbeitnehmerhilfe.de/index.php?id=500
23-06.2009 – 2 AZR 606/08). Der Einladung zu einem solchen Personalgespräch muss der Arbeitnehmer keine Folge leisten und kann sich gegen wiederholten Einladungen des Arbeitgebers zu Gesprächen dieser Art mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen (ArbG Erfurt, Urteil v. 09.09.2008 – 8 Ga 20/08).
Weitergehende Hinweise :
HENSCHE Arbeitsrecht: BAG: Keine Pflicht zu Gespräch über ... https://www.hensche.de › Arbeitsrecht aktuell › Arbeitsrecht 2009
29.06.2009 - BAG: Keine Pflicht zu Gespräch über Vertragsänderung. Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht anweisen, Gespräche über Vertragsänderungen zu führen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08. Polier, der zwei Bauarbeitern mit ausgestrecktem Arm Arbeit zuweist Weisungen können ...
10.04.2018 um 15:25 Uhr
Zitat (alterMann): "Und den neuen Termin legt man dann nach der konstituierenden Sitzung. "
Was hat die Konstituierende damit zu tun?
Besteht hier denn noch ein "alter" BR dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist?
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